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zurück AGBs des Studienreisen und Rundreisen Veranstalters Marco Polo Reisen GmbH zu den Reisen von Marco Polo Reisen GmbH Warum sollten Sie die Reisebedingungen lesen?
Auf eine transparente und faire Vertragsbeziehung und eine gute Information unserer
Kunden legen wir größten Wert. Im "Kleingedruckten" steht vieles, das wichtig
ist oder wichtig werden könnte:
Informationen zu Sicherungsschein und Zahlungspflichten bietet Ziffer V. Was
und hinsichtlich der Information über das ausführende Luftfahrtunternehmen gilt,
finden Sie in Ziffer III. Qualität zu erschwinglichen Preisen bedingt bei Gruppenreisen
eine Mindestteilnehmerzahl, die in der jeweiligen Ausschreibung für den einzelnen
Reisetermin angegeben ist. Näheres - auch zur Absagefrist bis spätestens am 21.
Tag vor Reisebeginn - finden Sie in Ziffer VIII.
Die Reisebedingungen informieren Sie in Ziffer XIII auch über die gesetzlichen
Fristen zur Geltendmachung von eventuellen Ansprüchen und über Ihre gesetzlich
geregelten Obliegenheiten zur Vermeidung von Anspruchsverlusten in Ziffer XI.
Zudem enthalten die Reisebedingungen weitere wichtige Regelungen und Erläuterungen. I. Abschluss des Reisevertrages
1.
Die Anmeldung des Kunden stellt rechtlich das Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages
dar. Dieser kommt erst mit Zugang einer inhaltlich deckungsgleichen Reisebestätigung
in Textform durch die Marco Polo Reisen GmbH (im Folgenden "Marco Polo") zustande.
Eine durch ein Computerreservierungssystem im Reisebüro erstellte Vormerkungs-,
Anmeldungs- oder Optionsbestätigung ersetzt diese Reisebestätigung nicht. Die
Reiseausschreibung (im Folgenden "Ausschreibung") durch Marco Polo ist kein Angebot
im Rechtssinn, sondern geht den Vertragserklärungen voraus (Invitatio ad offerendum),
vgl. zur Möglichkeit von Änderungen insbesondere Ziffer XIV.
2.
An die Anmeldung ist der Kunde bis zur Annahme durch Marco Polo, jedoch maximal
14 Tage ab Zeitpunkt der Anmeldung gebunden.
3.
Unternehmungen, die in der Ausschreibung als "Gelegenheit" oder "Möglichkeit"
bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der geplanten vertraglichen Leistungen,
evtl. mit ihnen verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.
4.
Soweit Marco Polo gemäß Reisebestätigung die Beantragung von Visa oder ähnlichen
Dokumenten übernimmt , erfolgt dies im Auftrag des Kunden (Geschäftsbesorgung).
Die Erteilung von Visa selbst durch die zuständigen nationalen oder ausländischen
Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung von Marco Polo.
5.
Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt der Ausschreibung, dieser Reisebedingungen
oder der Reisebestätigung abweichende Zusicherungen oder Vereinbarungen vorzunehmen.
II. Sonderfall Vermittlung
1.
Vermittelt Marco Polo ausdrücklich in fremdem Namen Reiseprogramme fremder Veranstalter
oder einzelne Fremdleistungen wie Flüge, Mietwagen etc., so richten sich Zustandekommen
und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und
etwaigen Bedingungen des fremden Vertragspartners, soweit diese einbezogen wurden.
2.
Bei Vermittlung haftet Marco Polo nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht
für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.
III. Datenschutz/Ausführendes Luftfahrtunternehmen
1.
Marco Polo erfasst und speichert Kundendaten ausschließlich zur Reisedurchführung,
Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege.
Der Verwendung zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit widersprechen (§ 28 Abs.
4 Bundesdatenschutzgesetz). Ebenso wie für die Ausübung der weiteren Rechte nach
§§ 34, 35 Bundesdatenschutzgesetz genügt dazu eine kurze Mitteilung. Die Kontaktdaten
finden Sie am Ende dieser Reisebedingungen.
2.
Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 vom 14.12.2006 verpflichtet Reiseveranstalter,
Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, die Kunden über die
Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen
Flugbeförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies
bei Anmeldung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende
Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der Fluggesellschaft nach erfolgter
Anmeldung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.
IV. Vertragliche Leistungen
Die von Marco Polo geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich
aus der Reisebestätigung (vgl. Ziffer I Abs. 1), ergänzt (im Rahmen der Vertragserklärung
des Kunden) durch die zugrundeliegende Ausschreibung. Eventuelle besondere Vereinbarungen
mit Marco Polo, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollten, gelten
vorrangig.
V. Sicherungsschein/Anzahlung/Zahlung
1.
Wenn Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters
ausfallen, ist über den Sicherungsschein die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises
und (nach Reiseantritt) zusätzlich notwendiger Aufwendungen für die Rückreise
abgesichert, § 651 k BGB. Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur bei Vorliegen
des Sicherungsscheines zu leisten. Er findet sich auf der Rückseite des ersten
Blattes der Reisebestätigung. Der Versicherer ist die Generali Versicherung AG.
2.
Mit Zugang von Reisebestätigung und Sicherungsschein ist eine Anzahlung von
20 %, höchstens jedoch ein Betrag von 1000 € pro Reiseteilnehmer fällig. Der restliche
Reisepreis wird am 20. Tag vor Reiseantritt bzw. spätestens bei Erhalt der Reiseunterlagen
fällig.
3.
Ohne vollständige Zahlung des fälligen Reisepreises besteht kein Anspruch auf
Erbringung der Reiseleistung durch Marco Polo.
4.
Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien
sind sofort fällig.
VI. Preisänderung nach Vertragsschluss
1.
Marco Polo ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit unvorhersehbar
für Marco Polo und nach Vertragsschluss folgende Preisbestandteile hinzukommen
bzw. sich erhöhen: Wechselkurse für die gebuchte Reise; Beförderungskosten (insbesondere
wegen Ölpreisverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren;
Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung; Einreise-, Aufenthalts-
und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren. Zum Zeitpunkt der Preiskalkulation
siehe Ziffer XIV.
2.
Die Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Beginn
der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Der Reisepreis darf maximal
um den Betrag erhöht werden, der sich bei Addition der Erhöhungsbeträge der in
Abs. 1 genannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit einschlägige Kostensteigerungen
die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt.
Zur Ermittlung des Umlagebetrages wird - je nachdem, was für die Kunden günstiger
ist - entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche
Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Auf Anforderung ist Marco Polo verpflichtet, dem
Kunden entsprechende Nachweise zu übermitteln.
3.
Marco Polo muss dem Kunden eine Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des
Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch am 21. Tag vor Reisebeginn mitteilen.
4.
Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung
einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann er sein Recht
gemäß § 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB (Ersatzreise) geltend machen. Der Rücktritt oder
das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich gegenüber Marco Polo oder
dem vom Kunden beauftragten Reisebüro erklärt werden.
VII. Rücktritt des Kunden/Umbuchung/Zusatzkosten
1.
Bei Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn (Storno) hat Marco Polo bis zum Versand
der Stornorechnung ein Wahlrecht zwischen der konkret berechneten angemessenen
Entschädigung nach § 651 i Abs. 2 BGB und der Abrechnung nach den nachfolgend
hierfür aufgeführten Pauschalen. Die einmal getroffene Wahl kann Marco Polo nur
mit Einverständnis des Kunden ändern. Zur pauschalierten Entschädigung gilt Folgendes:
A. Gruppenreisen mit Linienflug zum Veranstalter- oder Sondertarif, Bahnreisen
sowie Selbstanreise
bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn 15%
ab 45. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 14. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn 50%
ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 70%
B. Gruppenreisen mit Charterflug, Busreisen und Individuelle Reisen ohne Gruppe
bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 45. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 35%
ab 14. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn 55%
ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 75%
C. Gruppenreisen mit Billigflug, Kreuzfahrten, Sonderzugreisen und Individuelle
Safaris ohne Gruppe
bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 45. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 14. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn 60%
ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 80%
Die Pauschale berechnet sich nach dem Endreisepreis des betroffenen Kunden und
dem Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Kunden bleibt freigestellt, nachzuweisen,
dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale
entstanden ist.
2.
Umbuchungen (z.B. von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungs- oder
Tarifart, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) sind
grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Abs. 1
genannten Reisebedingungen (Rücktrittsentschädigung) und parallele Neuanmeldung
möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung. Ändert
sich bei Bus- und Bahnreisen lediglich der Abreiseort, werden bis zum 8. Tag
vor Reisebeginn neben dem neu berechneten Reisepreis zusätzlich lediglich 25 €
pro Person in Rechnung gestellt.
3.
Fallen durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden
durch Marco Polo bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche
Kosten für Vertragsleistungen an (z.B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen
Flugreservierungs-/Ticket-Änderung bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden),
kann Marco Polo verlangen, dass der Kunde diese ersetzt.
VIII. Absagevorbehalt bei Mindestteilnehmerzahl
1.
Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt des Reisevertrages festgelegte
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann Marco Polo bis spätestens am 21.
Tag vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
2.
In diesem Fall kann der Kunde die Teilnahme an einer anderen von Marco Polo ausgeschriebenen
Reise verlangen, sofern Marco Polo in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis bereitzustellen.
3.
Die bei der Reise festgelegte Mindestteilnehmerzahl gilt auch für zusätzlich
buchbare Ausflüge.
IX. Kündigung wegen besonderer Umstände
1.
Wird die Reise durch höhere Gewalt , die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar
war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Kunde als auch Marco Polo den Reisevertrag kündigen. Die gegenseitigen Rechte
und Pflichten bei einer solchen Kündigung ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften
(vgl. Ziffer XV).
2.
Marco Polo kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und während der Reise jederzeit
den Reisevertrag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (nach deutschem
Recht § 314 BGB) kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn
der Reiseablauf vom Kunden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch
nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann.
3.
Zum Kündigungsausspruch durch Marco Polo gilt Ziffer XII Abs. 2.
X. Haftung von Marco Polo
1.
Die vertragliche Haftung von Marco Polo für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
b) Marco Polo für einen Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
2.
Die Haftung von Marco Polo auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird,
soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt.
Für Schäden bis 4100 € haftet Marco Polo insoweit unbeschränkt.
3.
Weitere Haftungsbeschränkungen können sich (nach deutschem Recht gemäß § 651
h Abs. 2 BGB) aus internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften ergeben. Soweit sich aus rechtlichen Regelungen zwingend weitergehende
Ansprüche des Kunden gegenüber Marco Polo ergeben, bleiben diese von den Haftungsbeschränkungen
in den Absätzen 1 und 2 unberührt.
XI. Obliegenheit und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
1.
Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Marco Polo kann diese verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2.
Leistet Marco Polo nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist
Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für erforderliche Aufwendungen
verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Marco Polo Abhilfe verweigert oder
sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist.
3.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde einen Anspruch
auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Der Anspruch entfällt,
soweit der Kunde schuldhaft den Mangel nicht anzeigt.
4.
Ist infolge eines Mangels dem Kunden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem
Grund nicht zumutbar oder ist sie durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt,
kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen.
Zuvor hat er eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Die Fristsetzung ist
unnötig, wenn Abhilfe unmöglich ist, von Marco Polo verweigert wird oder die sofortige
Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt
ist.
XII. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
1.
Reiseleitungen/örtliche Vertretungen sind beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen
und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern diese
möglich und erforderlich ist. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche
auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen Marco Polo anzuerkennen oder
entgegenzunehmen.
2.
Die Kündigung des Reisevertrages durch Marco Polo (z.B. bei höherer Gewalt)
kann auch durch die Reiseleitung/örtliche Vertretung ausgesprochen werden; diese
sind insoweit von Marco Polo bevollmächtigt.
XIII. Anspruchstellung/Ausschlussfrist/Verjährung
1.
Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen
nach §§ 651 c bis 651 f BGB muss der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise Marco Polo gegenüber geltend machen (siehe
hierzu die Kontaktdaten am Ende dieser Reisebedingungen). Nur bei unverschuldeter
Fristversäumung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Fristablauf möglich.
2.
Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr,
soweit nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, betroffen sind. Solche vertraglichen Ansprüche
verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte.
XIV. Gültigkeit der Ausschreibung
Die Ausschreibung erfolgte im September 2011. Naturgemäß ist nur der zu diesem
Zeitpunkt bekannte Stand wiedergegeben, auch Fehler können selbst bei größter
Sorgfalt vorkommen. Einseitige Änderungen durch Marco Polo sind daher möglich
und bleiben vorbehalten, solange der Vertrag zwischen Marco Polo und dem Kunden
noch nicht zustande gekommen ist.
XV. Sonstiges
1.
Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen für von Marco Polo veranstaltete
Reisen, also insbesondere die §§ 651 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),
soweit für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.
2.
Busreisen, die in der Bundesrepublik Deutschland beginnen, werden im Sinne des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom Reisebüro Stempfl Verkehrsgesellschaft
mbH, Ingolstadt, verantwortlich durchgeführt. Die rechtliche Stellung und Haftung
von Marco Polo als Reiseveranstalter bleiben hiervon unberührt.
Veranstalter:
Marco Polo Reisen GmbH
Riesstraße 25
80992 München
Stand: 26.09.2011
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