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zurück AGBs des Studienreisen und Rundreisen Veranstalters Helios Reisen GmbH zu den Reisen von Helios Reisen GmbH I. Veranstalter, Reisevertrag:
1.
Veranstalter ist die Fa. Helios Reisen GmbH Paul-Heyse-Str. 12, 80336 München
2.
Die zusätzlich zum jeweiligen Reiseprogramm im Prospekt angebotenen Ausflüge
und Rundfahrten werden vom Reiseveranstalter nur vermittelt. Er haftet daher nicht
für ihre Durchführung und evtl. Mängel, auch wenn sie über den Reiseveranstalter
gebucht wurden. Dies gilt nur, wenn die zusätzlich angebotenen Leistungen in der
Reisebestätigung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
3.
Der Reisevertrag kommt zustande durch die Annahme (=Reisebestätigung) des Angebots
(=Reiseanmeldung) durch den Reiseveranstalter. Maßgeblich ist die Reisebestätigung.
Abweichende Erklärungen oder Zusagen des buchenden Reisebüros, das nur Reisevertragsvermittler
und nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters ist, sind unwirksam.
II. Anzahlung und Bezahlung des Reisepreises, Reiseunterlagen:
Selbstverständlich sind unsere Reisen durch einen Versicherungsvertrag insolvenzgeschützt.
Die Insolvenzversicherung gemäß § 651 k BGB wird geboten durch die Zürich Versicherungs
AG (Deutschland) Frankfurt. Die Bedingungen der Insolvenzversicherung und der
Sicherungsschein gehen Ihnen mit der Buchungsbestätigung zu.
a) Nach Erhalt der Reisebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises,
höchstens jedoch Euro 300,- pro Reiseteilnehmer zu bezahlen.
b) Der volle Reisepreis muß spätestens 21 Tage vor Reisbeginn bezahlt sein.
c) Bei Buchungen, die weniger als 21 Tage vor Beginn der Reise erfolgen, ist der
gesamte Reisepreis gegen Übergabe des Sicherungsscheines sofort zu bezahlen.
III. Leistungen:
1.
Maßgeblich ist das für die Reisezeit ausgeschriebene Angebot des Reiseveranstalters
und die Reisebestätigung, nicht aber abweichende Erklärungen oder Zusagen wie
z.B. von Orts- und Hotelprospekten und sonstigen Dritten. Der Reiseveranstalter
behält sich vor, die Reiseausschreibung vor Abschluss des Reisevertrages zu ändern.
Die Beschaffung der Reisepapiere, Visa und Devisen ist Sache des Reisenden, ebenso
die Einhaltung von Gesundheitsbestimmungen.
2.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für falsche Angaben durch den buchenden Reisegast
(z.B. bei Angabe falscher Flugdetails oder Hotels). Der Reisegast ist verpflichtet,
sich an den vereinbarten Treffpunkten zur vereinbarten Zeit einzufinden. Bei Nichtzustandekommen
der Reiseleistung durch Nichteinhalten der obigen Bedingungen kann der Reisepreis
nicht erstattet werden.
Es besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz. 3.
Für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erfolgt keine Erstattung.
4.
Im Reisepreis eingeschlossen ist der Gepäcktransport - bei Rundreisen 20 kg,
bei Flügen entsprechend der jeweiligen Tarifbestimmungen.
5.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten,
um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet
wird.
IV. Leistungs- und Preisänderungen:
1.
Aufgrund von nach Abschluß des Reisevertrages eingetretener Umstände, die er
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, darf der Reiseveranstalter einzelne
Leistungen durch gleichwertige ersetzen, sofern sich dadurch der Gesamtzuschnitt
der vereinbarten Leistungen nicht erheblich ändert.
2.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag verein-barten Preis
im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebüh-ren oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse entsprechend zu ändern.
3.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom
Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
4.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reise-vertrages kann der
Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den
Reiseveranstalter verteuert hat.
6.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter
nicht vorhersehbar waren.
7.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter
den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor
Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
8.
Treibstoffzuschläge können sich jederzeit nach oben und unten ändern.
V. Stornogebühren, Umbuchungen:
1.
Bei nicht rechtzeitiger Restzahlung des Reisepreises und darauf erfolgter Ablehnung
der Durchführung der Reise durch den Reiseveranstalter beträgt die Stornogebühr
95 % des vereinbarten Reisepreises.
2.
Beim (jederzeit zulässigen) Rücktritt des Reisenden (maßgeblich ist der Eingang
der Erklärung beim Reiseveranstalter) betragen die Stornogebühren jeweils in Prozenten
des Reisepreises pro Person:
bis 60 Tage vor Reiseantritt 10 %
59 bis 45 Tage vor Reiseantritt 15 % 44 bis 31 Tage vor Reiseantritt 30 %
30 bis 23 Tage vor Reiseantritt 40 %
22 bis 15 Tage vor Reiseantritt 55 %
14 bis 3 Tage vor Reiseantritt 75 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis Abreisetag 95 %
Bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Information an den Reiseveranstalter
betragen die Stornogebühren 100 % des Reisepreises.
Für Charter- und Linienflüge zu Sonderkonditionen gelten abweichende Stornobedingungen.
Auf diese Stornobedingungen wird auf der jeweiligen Reisebestätigung gesondert
hingewiesen.
3.
Bei vorzeitigem Abbruch der Reise durch den Reisenden ist keine Teilrückerstattung
möglich. Eventuelle Mehrkosten, wie z. B. Flugkosten, gehen zu Lasten des Reisenden.
4.
Dem Reisenden bleibt es aber vorbehalten nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter
kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
5.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter
in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter
kann dem Eintritt eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anord-nungen
entgegenstehen. Der Reisende hat auf Anforderung alle erforderlichen Angaben über
den Dritten zu machen, damit diese Voraussetzungen überprüft werden können. Tritt
ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstandenen Mehrkosten.
6.
Umbuchungen von Reisen für einen anderen Reisetermin sind nur mit Zustimmung
des Reiseveranstalters möglich, es sei denn, der Reisende stellt für die ursprünglich
gebuchte Reise einen Ersatzreiseteilnehmer. Der Veranstalter kann die Zustimmung
zur Umbuchung von der Zahlung einer Stornogebühr entsprechend Absatz 2 bzw. den
tatsächlich entstandenen Mehrkosten abhängig machen. Im übrigen berechnet der
Reiseveranstalter bei bestätigten Umbuchungen die tatsächlich anfallenden Bearbeitungskosten,
mindestens jedoch 40,- Euro pro Person.
VI. Haftung des Reiseveranstalters:
1.
Gesetzliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalter ist beschränkt,
soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solche beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, dessen Haftung beschränkt ist. Dies gilt insbesondere für die
Haftungsbedingungen nach dem Montrealer Übereinkommen (für Flugreisen) und dem
Abkommen über die Beschränkung der Haftung für Seebeförderungen (für Seereisen)
bzw. dem Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt.
2.
Vertragliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalter für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro
Person beschränkt,
a) soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird,
oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
VII. Mitwirkungspflichten des Reisenden:
1.
Falls der Reisende seine Reiseunterlagen nicht rechtzeitig vor Reisebeginn erhalten
hat, muss er den Reiseveranstalter umgehend benachrichtigen.
2.
Bei Leistungsstörungen muss der Reisende diese unverzüglich gegenüber der örtlichen
Reiseleitung bzw. Agentur des Reiseveranstalters bzw. dem Reiseveranstalter beanstanden
und ggfs. Abhilfe verlangen. Die örtliche Reiseleitung bzw. Agentur des Reiseveranstalter
ist nicht befugt, Gewährleistungsansprüche des Reisenden anzuerkennen. Sie hat
aber auf Verlangen des Reisenden mit diesem ein Protokoll über die vom Reisenden
behaupteten Leistungsstörungen aufzunehmen.
3.
Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Reise in Folge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt sind. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter
eine ihm vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne
Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Das Abhilfeverlangen kann auch gegenüber dem Reiseleiter erklärt werden.
4.
Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung oder Zustellungsverzöge-rungen bei Flugreisen
sind an Ort und Stelle sofort der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen und
es ist ein Protokoll (P.I.R.) zu erstellen. Die Schadenanzeige ist bei Verlust
binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck
sofort der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
5.
Ansprüche aufgrund Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen
hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber der Firma Helios Reisen GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf
der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert war. Vertragliche Ansprüche verjähren in
einem Jahr, beginnend mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.
Ansprüche aus unerlaubter, nicht vorsätzlicher Handlung, soweit keine Verletzung
des Körpers, der gesundheit oder der Freiheit vorliegt, verjähren in einem Jahr,
beginnend mit dem vertraglichen Reiseende. Ansprüche aus unerlaubter oder vorsätzlicher
Handlung bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit verjähren in
dre Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Verletzung erfolgte. Spätestens
tritt die Verjährung 15 Jahre nach dem schädigenden Ereignis ein.
VIII. Absage durch den Reiseveranstalter, höhere Gewalt:
1.
Soweit in der Ausschreibung oder in der Reisebestätigung auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen ist, darf der Reiseveranstalter die Reiseleistungen bis 21 Tage vor
ihrem Beginn bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl absagen. Der Reisende
kann bei einer Absage der Reise die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende
hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem
gegenüber geltend zu machen.
2.
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge
bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z. B. Krieg, innere Unruhen,
Naturkatastrophen usw.) unmöglich, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt
wird. Bei Reiseab-sage vor Reiseantritt wird der volle Reisepreis zurückerstattet.
Wurde die Reise bereits teilweise durchgeführt, bezahlt der Reisende die bis dahin erbrachten Reiseleistungen in ihrem Verhältnis zum Gesamtpreis sowie etwaige Mehrkosten (z. B. notwendiger verlänger-ter Aufenthalte). Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung (z. B. durch Beförderung mit Linienflugzeugen) tragen der Reisende und der Reiseveranstalter je zur Hälfte. Das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt steht auch dem Reisenden zu. Veranstalter:
Fa. Helios Reisen GmbH
Paul-Heyse-Str. 12
80336 München
Stand: 2010
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