|
zurück AGBs des Studienreisen und Rundreisen Veranstalters Dr. Tigges / Gebeco GmbH & Co KG zu den Reisen von Dr. Tigges / Gebeco GmbH & Co KG Lieber Reisegast,
die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen
und sind Inhalt des Reisevertrages zwischen Ihnen, dem Reiseteilnehmer, und der
Gebeco GmbH & Co KG („Gebeco“), dem Reiseveranstalter der Marke Dr. Tigges.
1. Reiseanmeldung, Bestätigung, Reiseunterlagen
1.1
Mit seiner Reiseanmeldung bietet der Kunde Gebeco den Abschluss des Reisevertrages
auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der ergänzenden Service- und Länderinformationen
im Prospekt und im Internetkatalog und auf Basis dieser Allgemeinen Reisebedingungen
verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch Gebeco zustande,
über die Sie Gebeco schriftlich oder per E-Mail direkt oder über Ihr Reisebüro
informiert. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot vor, an das Gebeco für die Dauer von 10 Tagen gebunden
ist. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt des neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde
es innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder schlüssig, z.B. durch Leistung der
Anzahlung, annimmt.
1.2
Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3
Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen)
sind von Gebeco nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu
geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages
abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen
oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Orts- und Hotelprospekte, die
nicht von Gebeco herausgegeben werden, sind für unsere Leistungspflicht nicht
verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit uns zum Gegenstand
des Reisevertrages gemacht wurden. Gebeco haftet nicht für Angaben in nicht von
Gebeco hergestellten Prospekten.
1.4
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Voucher) nicht innerhalb des vom Reiseveranstalter
angegebenen Zeitraums erhält.
2. Zahlung
2.1
Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines, der sämtliche Kundengelder
absichert, ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig und zu zahlen, wie
in der Reisebestätigung angegeben. Die Kosten für eine Reiseversicherung werden
in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung zusätzlich fällig. Der Betrag für die
Anzahlung und die Reiseversicherung ergibt sich aus der Reisebestätigung. Die
Restzahlung des Reisepreises ist drei Wochen vor Reiseantritt fällig und vom Kunden
unaufgefordert zu zahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere
nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann, und der Sicherungsschein
übergeben ist.
2.2
Werden fällige Zahlungen auf den Reisepreis vom Kunden trotz Mahnung und angemessener
Fristsetzung zur Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so ist Gebeco
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten entsprechend
Ziffer 7.2 zu belasten. Dabei bleibt dem Kunden der Nachweis, dass ein Schaden
überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als einer berechneten
Pauschalen entstanden ist, unbenommen.
2.3
Für die Zahlung des Kunden im Abbuchungsauftragsverfahren für Lastschriften und
bei Zahlung mit einer World of TUI Card ist erforderlich, dass der Kunde seine
Bankverbindung und seine Adresse gegenüber Gebeco oder dem Reisebüro nennt und
seine Einwilligung zum Einzugsverfahren gibt. Die An- und Restzahlungen werden
dann entsprechend ihrer Fälligkeiten und soweit der Sicherungsschein übergeben
ist, abgebucht, die Restzahlung ab 18 Tage vor Reiseantritt. Bei Zahlung mit einer
World of TUI Card muss diese bei der Buchung vom Kunden vorgelegt werden.
2.4
Wählt der Kunde die Zahlung durch Kreditkarte, so erteilt er bei Buchung der
Reise die Belastungsermächtigung für sein Kreditkartenkonto. Hat Gebeco diese
Zahlungsart in der Reisebestätigung ausdrücklich akzeptiert, so gilt eine Zahlung
des Kunden so lange als vorläufig entrichtet, bis festgestellt wird, dass der
von Gebeco vom Kreditkartenkonto des Kunden eingezogene Betrag nicht ganz oder
teilweise rückbelastet oder seine Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht
wird. Kommt es zu einer Rückbelastung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, und wird eine Zahlung nicht rechtzeitig eingelöst, so gerät der Kunde in
Verzug und Gebeco ist berechtigt, einen entstandenen Schaden als Verzugsschaden
in Rechnung zu stellen. Die An- und Restzahlungen auf den Reisepreis werden auch
bei Kreditkartenzahlung entsprechend ihrer Fälligkeiten und soweit der Sicherungsschein
übergeben ist, abgebucht.
3. Versicherungen
Der Veranstalter bietet dem Reiseteilnehmer für seine Reise einen Versicherungsschutz
an. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-/ Reiseabbruchsversicherung
und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit
empfohlen.
4. Leistungen, Änderungen der Reiseausschreibung vor Vertragsschluss
Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen von Gebeco ergeben sich
aus den aktuellen Leistungsbeschreibungen der Reise im Katalog (z. B. aktueller
Prospekt, Internetkatalog), der dort genannten Service- und Länderinformationen
zur Reise und der individuellen Reisebestätigung. Bezüglich der Reiseausschreibung
behält sich der Reiseveranstalter gem. § 4 Abs. 2 BGB-InfoVO ausdrücklich vor,
aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss
eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung
selbstverständlich informiert wird.
5. Preisänderungen vor Vertragsschluss
Die im Prospekt genannten Reisepreise sind für Gebeco bindend. Gebeco kann jedoch
vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen der Reisepreise erklären.
Gebeco behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises
aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffenden
Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung dieses Prospektes zu erklären.
Ebenso behält Gebeco sich vor, eine Preisanpassung zu erklären, wenn die vom Kunden
gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf
zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
Der Kunde wird vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hingewiesen.
6. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss, Rechte des Kunden
6.1
Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen,
die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
6.2
Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der
auch tatsächlich nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss
nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die
betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren
Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen
dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen.
Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt
wird, ist unwirksam.
6.3
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reiseteilnehmer berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen, anderen
Reise zu verlangen, wenn die Gebeco in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung von Gebeco
über die Preiserhöhung oder die Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend
zu machen.
7. Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Eintritt Ersatzperson
7.1
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird aus Beweisgründen
empfohlen, den Rücktritt schriftlich unter Angabe der Vorgangsnummer zu erklären.
7.2
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
kann Gebeco eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen verlangen, die sich nach dem Reisepreis unter Abzug
des Wertes der von Gebeco gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was
sie durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben
kann, richtet. Gebeco kann diesen Anspruch nach ihrer Wahl konkret oder pauschalisiert
berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises kann nach
dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung wie folgt verlangt werden:
bei Pauschalreisen (mit/ohne Flug)
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 30. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 35%
ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 50%
ab 7. Tag vor Reisebeginn 65%
ab Nichtantritt der Reise 80%
bei Schiffsreisen/Kreuzfahrten/Spezialbahnreisen
bis zum 60.Tag vor Reisebeginn 15%
ab 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50%
ab 13. Tag vor Reisebeginn 80%
ab Nichtantritt der Reise 90%
Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter ein
Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen
entstanden ist. Gebeco behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen
eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern und wird in diesem Fall die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen,
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen.
7.3
Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes
des Reiseantritts, auf Unterkunft oder der Beförderungsart, jeweils innerhalb
der gebuchten Saison) sind nach Vertragsschluss auf Wunsch des Kunden ausschließlich
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem
Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger
Neuanmeldung zulässig. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht
nicht. Gebeco kann pro Reisendem ein Umbuchungsentgelt von € 75,00 erheben. Der
Kunde kann nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als diese Pauschale
entstanden ist. Sollte der Reiseteilnehmer eine Gebeco-Reiserücktrittsversicherung
abgeschlossen und/oder seine Reise mit einer World of TUI Card bezahlt haben,
wird bis 60 Tage vor Reiseantritt bei Um-buchung auf eine gleich- oder höherwertige
Reise innerhalb der gebuchten Saison das Umbuchungsentgelt gemäß der geltenden
Versicherungsbedingungen vom jeweiligen Versicherer getragen.
7.4
Der Kunde kann dem Reiseveranstalter bis zum Beginn der Reise eine Ersatzperson
benennen, die an seiner Stelle in den Reisevertrag eintritt. Gebeco kann dem Eintritt
dieser Person widersprechen, wenn sie den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngliche
Kunde haften gegenüber Gebeco als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche
durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen, die Gebeco ordnungsgemäß
angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen
Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch
auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.
9. Rücktritt des Reiseveranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom
Vertrag zurücktreten, wenn er
(a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie
den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem
Reisenden spätestens sein Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben
hat, und
(b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist
nochmals deutlich angibt und dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung
verweist. Ein Rücktritt ist spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Reisebeginn
gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden
dem Kunden umgehend erstattet, ein weitergehender Anspruch des Kunden besteht
nicht.
10. Kündigung des Reiseveranstalters wegen vertragswidrigen Verhaltens des Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Kunde ungeachtet einer entsprechenden Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass
eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder
zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder der Kunde sich sonst
stark vertragswidrig verhält. Dabei behält der Reiseveranstalter den Anspruch
auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter
Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten
für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
11. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise bzw. der Antritt der Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl
der Reiseveranstalter als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen
ergeben sich aus § 651j BGB und § 651e Abs. 3 BGB. Danach kann der Reiseveranstalter
für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Gebeco ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reiseteilnehmer zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu
tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.
12. Obliegenheiten des Kunden
12.1 Mängelanzeige:
Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich gegenüber Gebeco anzuzeigen und
um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Dies kann gegenüber der Reiseleitung,
gegenüber der Agentur im Reiseland (Notrufnummer siehe Reiseunterlagen) oder unter
der unten genannten Adresse geschehen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung
wird der Kunde spätestens in den Reiseunterlagen informiert. Unterlässt es der
Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises
nicht ein. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Abhilfe kann er in der Weise schaffen, dass er eine gleich-
oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
12.2 Fristsetzung vor Kündigung:
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Gebeco
innerhalb einer vom Kunden für die Abhilfe gesetzten, angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag erst nach der Fristsetzung kündigen,
wobei aus Beweisgründen eine schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung
einer vom Kunden zu setzenden Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt
wird.
12.3 Schadensminderungspflicht:
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, den Eintritt eines
Schadens möglichst zu vermeiden und eventuell eingetretene Schäden gering zu halten.
12.4
Rechtzeitiges Erscheinen: Jeder Reisende ist für sein rechtzeitiges Erscheinen
am Abreiseort selbst verantwortlich.
13. Haftung, Haftungsbeschränkung
13.1
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist pro Kunden und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt,
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2
Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
pro Reisenden und Reise beschränkt.
13.3
Die Haftungsbeschränkungen der 13.1 und 13.2 gelten nicht für Ansprüche nach
Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck.
14. Anzeigefristen, Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretungsverbot
14.1
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind vom Reiseteilnehmer
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber
dem Reiseveranstalter unter der unten genannten Anschrift geltend zu machen. Nach
Ablauf dieser Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, soweit
er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn
es sich um deliktische Ansprüche handelt. Der Tag des Reiseendes wird bei der
Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen
bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig davon
für die Geltendmachung von Schadensersatz nach internationalen Abkommen binnen
7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung
des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich noch am Flughafen die
Verlust- und Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben.
Des Weiteren ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck
für die Geltendmachung von reisevertraglichen Gewährleistungsansprüchen der örtlichen
Reiseleitung oder gegenüber Gebeco innerhalb der genannten Monatsfrist anzuzeigen.
14.2
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und
Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters noch auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines Vertreters
des Veranstalters beruht. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des
vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem
Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung und alle Ansprüche auf
Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14.3
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.
14.4
Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf.
Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
durch Reisende entgegen zu nehmen.
15. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 verpflichtet, den
Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen
der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung
zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht
fest, so muss Gebeco diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung
wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich
Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Wechselt die
dem Kunden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss
der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich
alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch
wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List (Schwarze Liste)
der EU ist auf der Internetseite http://air-ban. europa.eu und auf der Internetseite des Reiseveranstalters einsehbar.
16. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
16.1
Der Reiseveranstalter informiert Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem
die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für
die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten
gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde ist für die Einhaltung aller
für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften und das Vorliegen vorgeschriebener
Impfungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen - etwa die Zahlung von Rücktrittsentschädigungen -, gehen
zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten
verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften
im Ausland sind einzuhalten.
16.2
Der Reiseteilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen
Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis,
soweit für die Einreise ausreichend, für die Reise eine ausreichende Gültigkeit
besitzt. Der Reisepass sollte i. d. R. noch mindestens 6 Monate über das Datum
der Rückreise hinaus gültig sein.
16.3
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde
ihn mit der Besorgung beauftragt hat, sondern nur, wenn der Reiseveranstalter
gegen eigene Pflichten verstoßen und die entstandene Verzögerung zu vertreten
hat.
16.4
Einen Visaantrag und ein Merkblatt zum Ausfüllen erhält der Reiseteilnehmer zusammen
mit der Reisebestätigung. Die Frist zur Abgabe der Visa-Unterlagen und der erforderlichen
Formalitäten beim Reiseveranstalter ergibt sich aus dem Merkblatt, das mit der
Bestätigung zugesandt wird. Entstehen durch eine nicht fristgerechte und/oder
unvollständige Zusendung der Visa-Unterlagen zusätzliche behördliche Gebühren,
so gehen diese zu Lasten des Reisenden. Grundsätzlich werden Visa nur für gesamte
Reisegruppen zusammen beantragt. Weitere Hinweise auf dadurch evtl. entstehende
Kosten oder Verzögerungen der Visa-Beantragung können dem o.g. Merkblatt entnommen
oder beim Veranstalter erfragt werden. Kosten für die Besorgung von Visa sind
nicht im Reisepreis enthalten.
16.5
Ergänzend zu den diesbezüglichen Angaben in den Länderinfomationen weist der
Reiseveranstalter ausdrücklich darauf hin, dass der Reisende sich über Infektions-
und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig selbst informieren
sollte und ggf. ärztlichen Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken einholen
möge. Auf allgemeine Informationen, insbesondere von den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch
erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
17. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch
verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung
des Reisevertrages und die Kundenbetreuung erforderlich ist. Gebeco hält bei der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des
BDatenSchG ein.
18. Sonstiges, Anwendung deutschen Rechtes
18.1
Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reiseveranstalter kann den
Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische
Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
18.2
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Allgemeinen
Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Veranstalter:
Gebeco GmbH & Co KG
Gesellschaft für internationale Begegnung und Cooperation mbH & Co KG
Verstalter der Marke Dr. Tigges
24118 Kiel
Holzkoppelweg 19
Katalog 2012, Stand Oktober 2011
AGB drucken
|



