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zurück AGBs des Studienreisen und Rundreisen Veranstalters avenTOURa GmbH zu den Reisen von avenTOURa GmbH Sehr geehrter Reisegast,
wir setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten
und so reibungslos wie möglich abzuwickeln. Allerdings geht es nicht ohne die
nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen, die die gesetzlichen Regelungen ergänzen
und ausführen (§§ 651a-m BGB; §§ 4-11 BGB-InfoVO) und das Vertragsverhältnis zwischen
Ihnen, dem Reisegast, und uns, dem Reiseveranstalter aventoura GmbH („avenTOURa“)
regeln:
1. Anmeldung, Abschluss des Reisevertrages, Datenschutz
1.1
Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich per Post, per Telefax oder
elektronisch (per eMail) erfolgen kann, bietet der Gast avenTOURa den Abschluss
eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden
Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch avenTOURa zustande.
Für die Annahme bedarf es keiner besonderen Form; der Gast wird über den Vertragsabschluss
mit der schriftlichen Buchungsbestätigung informiert.
1.3
Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Vertragsangebot von avenTOURa vor, an das diese 10 Werktage gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots durch die Annahme des
Reisegastes zustande, welche durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B.
Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt) erfolgen kann.
1.4
Der Anmeldende hat für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern
aus dem Reisevertrag wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5
Die personenbezogenen Daten, die der Gast avenTOURa zur Verfügung stellt, werden
elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung und
zur Kundenbetreuung erforderlich sind. avenTOURa hält bei der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
ein.
2. Leistungsverpflichtung von avenTOURa, Änderung der Reiseausschreibung, Preisänderung
vor Vertragsabschluss
2.1
Die Leistungsverpflichtung von avenTOURa ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt
der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen
Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen
Hinweise und Erläuterungen.
2.2
Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisevermittler /Reisebüros
sind von avenTOURa nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen
zu treffen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die
vertraglich zugesagten Leistungen von avenTOURa hinausgehen oder im Widerspruch
zur Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung stehen.
2.3
In Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB-InfoVO behält sich avenTOURa ausdrücklich
vor, vor Vertragsabschluss mit dem Gast eine Änderung des Reisepreises aufgrund
einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Ebenso
behält avenTOURa sich vor, den Reisepreis vor Vertragsabschluss mit dem Gast anzupassen,
wenn die vom Gast gewünschte oder im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur
durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes
verfügbar ist. Der Gast ist vor Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig
hinzuweisen.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1
Nach Vertragsschluss und Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs.
3 BGB ist eine Anzahlung fällig und zu leisten, die auf den Gesamtreisepreis angerechnet
wird. Sie beträgt 10 % des Reisepreises.
3.2
Die Restzahlung auf den Reisepreis ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt
ist, 30 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht
mehr aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen abgesagt werden kann.
3.3
Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung
nicht bezahlt, kann avenTOURa vom Reisevertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und
den Gast mit Rücktrittskosten zu belasten, die sich an nachstehender Ziffer 7.2
orientieren.
4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss, Umbuchungen, Ersatzperson
4.1
Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen,
die von avenTOURa nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind, zumutbar sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. avenTOURa ist verpflichtet, den Gast
über Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.2
Nach Abschluss des Reisevertrages sind Preisanpassungen lediglich im Fall der
tatsächlich nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss
nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die
betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren
Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen
dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen.
avenTOURa hat den Gast unverzüglich nach Kenntnis der die Änderung begründenden
Umständen hiervon zu unterrichten. Eine Preisänderung, die ab dem 20. Tag vor
Reiseantritt verlangt wird, ist unwirksam.
4.3
Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung, ist der Reisegast berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
zu verlangen, wenn avenTOURa in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisegast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat diese Rechte
unverzüglich nach Zugang der Erklärung von avenTOURa über die Preiserhöhung dieser
gegenüber geltend zu machen.
4.4
Werden auf Wunsch des Gastes nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart,
des Abflug- oder Zielflughafens,auch Änderungen oder Umbuchungen von Anschlussflügen
beiGruppenreisen bzw. bei Mietwagen des Ortes der Fahrzeugübernahme oder der Fahrzeugart
vorgenommen (Umbuchungen), so kann avenTOURa ein Umbuchungsentgelt von bis zum
€ 29,- je Umbuchung erheben. Umbuchungen sind ausschließlich bis 30 Tage vor Reiseantritt
möglich. Danach sind Umbuchungswünsche nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu
den vorstehenden Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Gast
möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
4.5
Bei einem Wechsel in der Person des Teilnehmers ist avenTOURa, soweit sie einem
solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil der neue Reiseteilnehmer den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, berechtigt, von der
in den Vertrag eintretenden Ersatzperson und dem ursprünglichen Gast als Gesamtschuldner
den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden
Mehrkosten zu verlangen.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen
Krankheit oder aus anderen, vom Gast zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch,
so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. avenTOURa
bezahlt an den Reisegast jedoch, ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht hierzu,
ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern
tatsächlich an avenTOURa zurückerstattet worden sind.
6. Rücktritt und Kündigung durch avenTOURa
6.1
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann avenTOURa vom Vertrag zurücktreten,
wenn sie die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben
hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Gast vor dem vertraglich vereinbarten
Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung deutlich
lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist bis spätestens 30
Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Gast zu erklären. Auf den
Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Gast umgehend erstattet.
6.2
Stört der Gast trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter
nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer
Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann
avenTOURa ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält
avenTOURa den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen
und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus
der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Die örtlichen
Bevollmächtigen von avenTOURa (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt,
die Rechte von avenTOURa wahrzunehmen.
7. Rücktritt durch den Reisegast, Stornierungsentschädigung
7.1
Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber avenTOURa
vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird dem Gast empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären.
7.2
Im Fall des Rücktritts durch den Reisegast verliert avenTOURa zwar den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber gem. § 651i Abs.2 BGB eine angemessene
Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter
Abzug des Wertes der von avenTOURa gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen,
was sie durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann. avenTOURa kann diesen Anspruch nach ihrer Wahl konkret (§ 651i
Abs. 2) oder pauschalisiert (§ 651i Abs.3 BGB) berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung
kann avenTOURa in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen:
Es steht dem Reisegast stets frei, bei konkreter oder pauschalierter Berechnung
der Stornierungsentschädigung, avenTOURa nachzuweisen, dass ihr ein Schaden überhaupt
nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als berechnet oder der Pauschalen
entstanden ist.
8. Obliegenheiten des Reisegastes, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reisegastes,
Anzeigefristen
8.1
Der Reisegast hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
oder der örtlichen Agentur von avenTOURa oder unter der unten genannten Adresse
/ Telefonnummer anzuzeigen und um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Gast
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung nicht ein. Wird die
Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Gast in angemessener Frist
Abhilfe verlangen, wobei avenTOURa die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. avenTOURa ist berechtigt, in der Weise Abhilfe zu schaffen,
dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
8.2
Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet
avenTOURa innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisegast
den Vertrag kündigen. avenTOURa informiert den Gast über die Pflicht, einen Mangel
stets unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages
nach § 651e BGB eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der
Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist
oder von avenTOURa oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt
wird.
8.3
Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber avenTOURa unter der unten genannten Anschrift geltend
zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Gast Ansprüche nur geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Die genannte Frist gilt
nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck
oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust
und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen,
wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der
zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder avenTOURa
gegenüber anzuzeigen.
9. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
avenTOURa informiert Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft,
in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheits-polizeiliche
Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für
die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, in einem Infoblatt. Der Gast ist
für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, avenTOURa hat ihre Hinweispflichten
verschuldet nicht oder schlecht erfüllt.
10. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
avenTOURa ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Gast über die Identität
des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise
zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen
die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem
Zeitpunkt noch nicht fest, so muss avenTOURa diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen,
die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich
sicherstellen, dass der Gast unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald
diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft
wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und auf der Internetseite von avenTOURa sowie in ihren Geschäftsräumen einsehbar.
Die Liste wird von der EU ständig aktualisiert.
11. Haftung und Haftungsbeschränkung
11.1
Die vertragliche Haftung von avenTOURa für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist pro Reise und Reisegast auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde
oder soweit avenTOURa für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische
Haftung von avenTOURa für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt je Reisegast und Reise. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht
für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck
gegeben sind.
11.2
avenTOURa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als echte Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
optionale Ausflüge, Führungen, eigenständige Mietwagenbuchungen des Gastes, fakultative
Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Leistungsbeschreibung
und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, so dass sie für den Reisegast erkennbar
nicht Bestandteil der Reiseleistungen von avenTOURa sind. avenTOURa haftet jedoch
für Leistungen, welche Beförderungen des Gastes vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während
der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn
und soweit für einen Schaden des Gastes die Verletzung einer Hinweis-,Aufklärungs-
oder Organisationspflicht des Veranstalters ursächlich geworden ist.
12. Verjährung, Abtretungsverbot
12.1
Reisevertragliche Ansprüche des Reisegastes nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren
bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag,
an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Reisegast
und avenTOURa Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisegast oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie
alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
12.2
Die Abtretung von Ansprüchen des Reisegastes gegen avenTOURa ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für mitreisende Familienangehörige und Ehegatten.
13. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Reisevertrags
zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Reisegast
und avenTOURa findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. avenTOURa kann
an ihrem Sitz verklagt werden.
Veranstalter:
avenTOURa GmbH
Rehlingstr.17
79100 Freiburg
Stand: 2010
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