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zurück AGBs des Studienreisen und Rundreisen Veranstalters Wolters Reisen GmbH zu den Reisen von Wolters Reisen GmbH Lieber Feriengast,
bitte schenken Sie diesen Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit; denn mit Ihrer
Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt
werden, an. Sie gelten für alle Programme (mit Ausnahme von Eintrittskarten als
vermittelten Einzelleistungen; des Reiseveranstalter Wolters Reisen GmbH (nachfolgend
"Veranstalter" genannt) sowie - Ziffern 12-14 - auch für am Zielort bei der Reiseleitung
gebuchte Ausflüge. Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651a-m BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) sowie die §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten
nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:
1. Anmeldung und Bestätigung
1.1
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an.
Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser Ihnen die
Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt. Mit der Anmeldung versichern
Sie, das Sie Volljährig sind.
1.2
Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3
Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung
(Ziffer 1.1 Satz 2), die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten
Reiseleistungen enthält.
Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue
Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots
zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen.
1.4
Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen. Sie werden
vom Veranstalter nach Verfügbarkeit in Festbuchungen umgewandelt, sobald der Katalog
für die betreffende Saison erschienen ist.
1.5
Sofern Sie lediglich eine Eintrittskarte eines Fremdanbieters ohne weitere Reiseleistungen
buchen, tritt der Veranstalter nur als Vermittler einer Fremdleistung auf. Durch
den Erwerb vermittelter Eintrittskarten kommen vertragliche Beziehungen ausschließlich
zwischen Ihnen und dem jeweiligen Anbieter zustande. Den Namen des jeweiligen
Anbieters entnehmen Sie bitte der Eintrittskarte.
2. Bezahlung
2.1
Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung
beim Deutschen Reisepreis Sicherungsverein VVaG (DRS) abgeschlossen. Ein Sicherungsschein
befindet sich auf der Bestätigung.
2.2
Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in
Höhe von i. d. R. 25 %, bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten,
kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen 40 % des Gesamtpreises
fällig. Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit
der Anzahlung fällig.
Abweichend gilt: Für Buchungen aus dem Winterprogramm 2009/2010 wird eine Anzahlung i. d. R. von 20% fällig. 2.3
Der restliche Preis wird fällig, wenn feststeht, dass Ihre Reise - wie gebucht
- durchgeführt wird und die Reiseunterlagen entweder in Ihrem Reisebüro bereitliegen
oder Ihnen verabredungsgemäß zugesandt werden.
2.4
Die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung ergeben sich
aus der Bestätigung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 6),
Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffer 7) sowie Gebühren für individuelle
Reisegestaltung (vergleiche Ziffer 3.4) werden sofort fällig.
2.5
Bei Buchungen, die ab dem 30. Tag vor Reisebeginn (kurzfristige Buchungen) getätigt
werden, ist der volle Reisepreis sofort bei Buchung fällig.
Achtung! Bei Zahlungsart Rechnung ist diese Frist 6 Wochen.
2.6 Zahlung an den Veranstalter
2.6.1
Bei der Zahlung im Lastschriftverfahren benötigt der Veranstalter (ggf. über
das Reisebüro) Ihre Bankverbindung, Ihre Adresse oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers
sowie Ihr Einverständnis zum Lastschriftverfahren.
2.6.2
Bei vielen Marken der Veranstalter können Sie Ihre Reise auch mit einer Kreditkarte
bezahlen. In diesen Fällen muss die jeweilige Kreditkarte bei Buchung im Reisebüro
dem Reisebüro vorgelegt werden. Der Veranstalter benötigt (ggf. über das Reisebüro)
zusätzlich Ihre Adresse oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers sowie Ihr
Einverständnis zur Abbuchung von Ihrem Girokonto über die World of TUI Card oder
sonstige Kreditkarte.
2.6.3
Generell wird der Anzahlungsbetrag innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss,
der Betrag für die Restzahlung ca. 4 Wochen vor Reiseantritt abgebucht, letzterer
jedoch nicht, bevor die Anforderungen gemäß Ziffer 2.3 erfüllt sind.
2.7 Zahlungsart Rechnung
Bei Buchungen, deren Reisebeginn erst in 6 Wochen oder später angetreten werden,
hat der Reisende auch die Möglichkeit, Wolters Reisen die jeweils fälligen Beträge
fristgerecht zu überweisen.
Bei Bezahlung auf Rechnung müssen dem Veranstalter Vor- und Nachname des Buchenden,
vollständige Anschrift und gültige Telefonnummer angegeben werden.
Der Anzahlungsbetrag ist innerhalb einer Woche nach Rechungszugang, der Betrag
für die Restzahlung ca. 6 Wochen vor Reiseantritt auszugleichen.
Bei Zahlungsart Rechnung fällt eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro an. Die jeweiligen Zahlungstermine sind der Bestätigung des Veranstalters zu entnehmen. 2.8.
Generell – (Abweichend u.a. hiervon Zahlungsart Rechnung -) wird der Anzahlungsbetrag
innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss, der Betrag für die Restzahlung ca.
4 Wochen vor Reiseantritt abgebucht, letzterer jedoch nicht, bevor die Anforderungen
gemäß Ziffer 2.3 erfüllt sind.
2.9
Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nur bis 35 Tage vor Reiseantritt
vorgenommen werden.
2.10
Sie sollten beachten, dass die Unterlagen erst nach vollständiger Zahlung bzw.
vollständigen Zahlungseingang des Reisepreises beim Veranstalter versandt bzw.
ausgehändigt werden. Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 4
Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr Reisebüro
oder Internet Service Center. Bei Kurzfristbuchungen ab 7 Tagen vor Reiseantritt
erhalten Sie Ihre Unterlagen nach Absprache mit Ihrem Reisebüro. In Ihrem eigenen
Interesse bitten wir Sie, die Reiseunterlagen nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.
2.11
Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie
auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen
Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher
Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im
Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend
den Ziffern 6.2, 6.5 verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten,
behält sich der Veranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale
von € 10,00 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer
Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
2.12
Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht
in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten.
Falls solche Kosten entstehen, zahlen Sie diese bitte an das Reisebüro.
2.13 Datenschutz bei Zahlung
Es wird dem Reisenden versichert, dass Wolters Reisen die ihr anvertrauten persönlichen
Informationen mit Sorgfalt behandelt und diese nicht in die Hände von Unbefugten
geraten. Wolters Reisen stützt sich dabei auf modernste Technologie.
SSL-Datenverschlüsselung.
Die Abkürzung "SSL" bedeutet "Secure Socket Layer" und ist ein Verschlüsselungsverfahren,
das im gesamten World Wide Web erfolgreich eingesetzt wird. Alle persönlichen
Daten, die Adresse oder Angaben zur Kreditkarte werden verschlüsselt und sind
damit bei der Übertragung via Internet abhörsicher. Der Buchende erkennt an einem
Symbol (geschlossenes Vorhängeschloss) in der unteren Fensterleiste des Browsers,
dass man sich in dem gesicherten Bereich befindet.
Wenn Ihr PC SSL nicht verarbeiten kann - in seltenen Fällen kann das passieren
- brauchen Sie nicht zu befürchten, dass Ihre Daten unverschlüsselt gesendet werden.
Sie erhalten dann in aller Regel eine Fehlerseite, die Sie auf das Problem aufmerksam
macht. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, setzen Sie sich am besten mit Ihrem
Provider in Verbindung.
Die Wolters Reisen übermittelten Daten werden bei einzelnen Verarbeitungsschritten
im Rahmen der Buchungsabwicklung nur an konzernangehörige oder andere Unternehmen
weitergegeben, die uns bei der Buchungsabwicklung unterstützen. Darüber hinaus
werden die Informationen selbstverständlich nicht weitervermittelt, es sei denn,
Sie sind mit der weiteren Verarbeitung einverstanden.
3. Leistungen, Preise
3.1
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
(z.B Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung
(vgl. Ziffer 1.1 Satz 2).
Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. 3.2 Ausführendes Luftfahrtunternehmen/ gemeinschaftliche Liste
Der Veranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet,
Sie bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s)
zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch
nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität des wahrscheinlich ausführenden
Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht,
werden Sie entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden
Luftfahrtunternehmens nach Buchung sind Sie über den Wechsel so rasch wie möglich
zu unterrichten.
Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen ("gemeinschaftliche Liste"), finden Sie unter www.tui.com >> Service >> Reisebedingungen etc. >> wichtige Reiseinformationen/Gefährliche Airlines. Unter TUI bitte "Blacklist/Gefährliche Airlines auswählen. 3.3 Flugbeförderung
Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen
Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann.
Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros oder Internet Service Center sind unverbindlich. Auf Charter- und Linienflügen beträgt das Freigepäck in der Economy Class im
Regelfall 20 kg pro Person (auch für Kinder von 2-11 Jahren) zzgl. eines kleinen
Handgepäcks. Inhaber einer TUI Card Gold haben bei einigen Charterfluggesellschaften
Anspruch auf kostenlose Beförderung von bis zu 30 kg Gepäck. Abhängig von höheren
Buchungsklassen oder längeren Aufenthaltsdauern können auch höhere Freigepäckmengen
gelten. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall in Ihrem Reisebüro oder im Internet
Service Center. Bei Charterflügen nach Nordamerika sind pro Person 2 Gepäckstücke
bis max. 23 kg pro Stück zulässig. Kleinkinder unter 2 Jahre erhalten eine Freigepäckmenge
von generell 10 kg.
Zusätzlich kann, ggf. gegen Aufpreis, nach Voranmeldung bei der jeweiligen Fluggesellschaft Sondergepäck (Sportausrüstungen, Rollstühle etc.) befördert werden. Die Beförderungspreise sind bei der Fluggesellschaft zu erfragen, die für Organisation und Abwicklung der Beförderung sowie Inkasso des Preises allein verantwortlich ist. Der Transport des Sondergepäcks vom Zielflughafen zum Hotel und zurück ist ausschließlich Sache des Gastes. Wir empfehlen dringend, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu befördern. 3.4 Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung
3.4.1
Reisebüros oder Internet Service Center dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen,
wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Veranstalter bemüht sich,
Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben
sind, z.B. Zimmer benachbart oder Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit
zu entsprechen. Reisebüros oder Internet Service Center sind weder vor noch nach
Abschluss des Reisevertrages berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters,
von Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) bzw. bereits abgeschlossenen Reiseverträgen
abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu
nicht gesondert bevollmächtigt sind.
3.4.2
Die Buchung von Flugpauschalreisen, deren Dauer (Hinflug zum Rückflug) vom Wochenrhythmus
abweicht, ist gegen die Gebühr von € 16,00 pro Reiseteilnehmer möglich. Bitte
beachten Sie die Hinweise in der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Für die Bearbeitung
individueller, sonst von der jeweiligen Leistungsbeschreibung abweichender Reisen
wird eine Gebühr von maximal € 30,00 pro Reisenden und Woche erhoben.
3.4.3
Bei von Reisenden im Zielgebiet gewünschten Flug- und/oder Hotelumbuchungen behält
der Veranstalter sich zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten
die Erhebung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr pro Person vor.
3.4.4
Die Mitnahme von Haustieren ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Leistungsbeschreibung
dies ausdrücklich zulässt.
3.5 Verpflegung
Bitte beachten Sie, dass innerhalb einer Wohneinheit nur identische Verpflegungsleistungen
gebucht werden können. Dies gilt auch für mitreisende Kinder.
3.6 Reiseverlängerung
Falls Sie länger an Ihrem Urlaubsort bleiben wollen, sprechen Sie bitte möglichst
frühzeitig Ihre Reiseleitung oder die örtliche Vertretung des Veranstalters oder
diesen selbst an. Wir verlängern Ihren Aufenthalt gerne, wenn entsprechende Unterbringungs-
und wenn über den Veranstalter gebuchte Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar
sind. Die Kosten für eine Verlängerung sind i.R beim Veranstalter zu zahlen. Bitte
beachten Sie die mit Ihrer Rückreise verbundenen tariflichen Bedingungen sowie
die Gültigkeitsdauer Ihrer Reiseversicherungen und eventuell erforderlicher Visa.
3.7 Reiseleitung, Betreuung
Bei den angebotenen Reisen werden Sie vor Ort von Reiseleitern des Veranstalters
bzw. von örtlichen Vertretern des Veranstalters (z. B. Vermietern von Ferienwohnungen)
betreut.
Einzelheiten, Anschriften und Telefonnummern entnehmen Sie bitte den Reiseunterlagen. Bei Beanstandungen beachten Sie bitte die besonderen Hinweise unter Ziffer 12.7.2. 4. Besondere Hinweise für Ferienwohnungen und Ferienhäuser Beachten Sie auch
Hinweise unter der Rubrik „Länderinfos“
im Internetangebot. Diese sind wichtige Informationen, welche Sie vor Buchung
zur Kenntnis nehmen und beachten sollten.
4.1
Sofern in der Leistungsbeschreibung bzw. der Bestätigung keine Nebenkosten aufgeführt
werden, sind fakultative oder verbrauchsabhängige Nebenkosten in der Regel im
Reisepreis eingeschlossen. Wenn in der Leistungsbeschreibung bzw. Bestätigung
auf Nebenkosten hingewiesen wird, sind diese unmittelbar am Ort zu zahlen. Kurtaxe
ist vor Ort zu zahlen. So wird z. B. der Verbrauch von Strom, Gas, Öl, Telefon,
Sonnenwärme und Wärmepumpe u. a. vor Ort ermittelt und abgerechnet.
4.2
Die Ferienwohnung/das Ferienhaus darf nur von der in der Leistungsbeschreibung
angegebenen und in der Reisebestätigung aufgeführten Anzahl von Erwachsenen und
Kindern bewohnt werden. Kinder und Babys gelten jeweils als eine Person, wenn
nichts anderes angegeben.
4.3
Die angegebenen An- und Abreisetermine sind bindend, wobei die Anreise am Anreisetag
in der Zeit von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr und die Abreise am Abreisetag bis 10:00
Uhr erfolgen sollte.
4.4
Bei Übergabe der Schlüssel kann ein angemessener Betrag (Kaution) als Sicherheit
für evtl. Schäden oder vor Ort zu zahlende, verbrauchsabhängige Nebenkosten verlangt
werden. Die Höhe der Kaution entnehmen Sie bitte den Reise-Unterlagen Die Rückzahlung
oder Verrechnung erfolgt unter Vorbehalt, in der Regel wenn die Wohneinheit und
das Inventar bei Beendigung des Aufenthaltes in ordnungsgemäßem Zustand gereinigt
zurückgegeben worden sind. Die Rückzahlung enthält keinen Verzicht auf verdeckte
sowie unmittelbar nach Auzug festgestellte Schadensersatzansprüche. Spätestens
erfolgt die Abrechnung/Rückzahlung innerhalb von 14 Tagen nach Reiseende.
Besonderheit für Dänemark!
Kaution: Um die Pflichten des Kunden zur Schlüsselrückgabe, zur Bezahlung der verbrauchsabhängigen
Nebenkosten wie z.B.: Strom, Wasser, Gas, Telefon, zum Schadensersatz bei Beschädigung
sowie zum Schadenersatz bei ggf. nicht durchgeführter Endreinigung zu sichern,
hat der Kunde an den Ferienhauseigentümer bzw. dessen Vertreter eine Kaution in
Landeswährung in Höhe von DKK 1.000,- bei Schlüsselübergabe zu zahlen. Bei Ferienhäusern
mit Whirlpool beträgt die Kaution - wenn im Katalog nicht anders angegeben - DKK
1.500-, die bei Schlüsselübergabe zu zahlen ist. Bei Ferienhäusern mit Swimmingpool
beträgt die Kaution DKK 3.000,-.
Sollten Sie bei der Einreise in Dänemark keine Landeswährung zur Hand haben,
können Sie auch in Euro bezahlen. Bei Zahlung in Euro erfolgt die Rückzahlung
in Landeswährung. Beachten Sie aber, dass Wechselgebühren sowie eventuelle Kursschwankungen
zu Ihren Lasten gehen. Für weitere Informationen verweisen wir auf die Länderinformationen
zum jeweiligen Ferienobjekt.
4.5
Die angegebenen An- und Abreisetermine sind bindend, wobei die Anreise am Anreisetag
in der Zeit von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr und die Abreise am Abreisetag bis 10:00
Uhr erfolgen sollte.
4.6
Die Mitnahme von einem Haustier –1 Hund mittlerer Größe - ist nur bei den im
Prospekt gekennzeichneten Ferienobjekten gestattet und in den Fällen, in denen
der Veranstalter dieses schriftlich zulässt; weitere Haustiere oder andere Haustiere
nur auf Anfrage. Bei Zuwiderhandlung kann die Belegung des Objektes verweigert
oder eine Nachgebühr erhoben werden. Sie müssen sich selbst über die Einreise-
und Halterbestimmungen für die Tiere informieren. Bei Ferienunterkünften, in denen
Haustiere verboten sind, kann nicht garantiert werden, dass sich niemals Tiere
im Haus befunden haben. Das Baden von Haustieren in Pools ist aus hygienischen
Gründen untersagt. Im Urlaubsland ist die Mitnahme eines Hundes an den Strand
häufig Einschränkungen unterworfen. Informationen zum neuen EU-Heimtierausweis
erhalten Sie im Internet unter www.bundesaerztekammer.de Bitte beachten Sie auch, dass es für bestimmte Hunderassen/Tierrassen besondere
Einreisebestimmungen bzw. Halterbestimmungen gibt, für deren Einhaltung der Tierhalter
selbst verantwortlich ist. Der Veranstalter kann keine Haftung bei einer verweigerten
Einreise übernehmen.
4.7
Sie sind verpflichtet, die Wohneinheit nebst Inventar und evtl. Gemeinschaftseinrichtungen
pfleglich zu behandeln. Außerdem sind Sie verpflichtet, den während des Aufenthaltes
durch Ihr Verschulden oder das Verschulden Ihrer Begleiter und Gäste entstandenen
Schaden zu melden und zu ersetzen.
4.8
Die Person des Schlüsselübergebers am Ort ist in der Regel nicht die eines Betreuers
oder Reiseleiters, der zum Handeln im Namen von Wolters Reisen befugt ist, so
dass diese Person nicht rechtsverbindlich handelt. Auch sind die Hausbesitzer
nur für die eigenen Objekte verantwortlich und keine Vertragspartner der buchenden
Kunden. Sie verfügen über keine Kenntnis von Ausweichobjekten und somit können
sie keine abschließenden Regelungen mit den Kunden vor Ort treffen. Ihr Vertragpartner
ist ausschließlich der Reiseveranstalter. Der Reisende soll sich bei Problemen
immer an die benannten Service-Stationen (Hausmappe) wenden.
4.9
Alle im Internet angebotenen Unterkünfte sind gemäß den örtlichen Bestimmungen
für die Beherbergung zugelassen. Ferienobjekte sind im Allgemeinen ausschließlich
für Urlaubszwecke gedacht, was sich auch in der Bauweise und Möblierung auswirkt.
Das Bad und die Schlafräume sind vielfach kleiner, die Betten anders als gewohnt.
Vieles ist vorwiegend auf Zweckmäßigkeit ausgerichtet. Der Reisende sollte bedenken,
dass in anderen Ländern deutsche Bauvorschriften nicht gelten. So können Balkon-
und Treppengeländer wesentlich niedriger, Treppen steiler, Fenster und Türen nicht
der deutschen Industrienorm entsprechen. Auch ist die Schallisolierung der Objekte
nicht immer wie gewohnt, entspricht aber landestypischen Gegebenheiten, so dass
der Schall- und Lärmschutz unterschiedlich sein kann.
4.10
Der Reiseveranstalter weist besonders auf die Tipps und Hinweise unter Länderinfos
und Ergänzungen in den Reiseunterlagen hin. In diesem sind wichtige Tipps- und
Hinweisen sowie die Notfallnummern zur Erreichbarkeit des Veranstalters noch mal
angegeben.
4.11
Schäden im und am Ferienobjekt müssen umgehend vor Ort oder Wolters Reisen direkt
gemeldet werden.
4.12
Auf den Grundstücken dürfen keine Zelte, Campingwagen oder Wohnmobile auf- bzw.
abgestellt werden.
4.13
Sie, Ihre Begleiter und die von allen mitgeführten Sachen sind während des Aufenthaltes
im Objekt nicht durch Wolters Reisen versichert.
4.14
Siehe auch unter Punkt 11.4 – Mitwirkungspflicht und Abhilfe.
5. Leistungs- und Preisänderungen
5.1
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. U. a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch -verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Auch für eine Ersatzbeförderung wegen Änderung des Flughafens steht Ihnen das in Ihren Reiseunterlagen gegebenenfalls enthaltene Zug-zum-Flug-Ticket zur Verfügung. 5.2
Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit
und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der
Kapitän.
5.3
Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle
der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt
zu ändern.
5.3.1
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach
Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden
den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
5.3.2
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um
den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3.3
Eine Erhöhung nach den Ziffern 6.3.1/6.3.2 ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und
die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch
für den Veranstalter vorhersehbar waren.
5.3.4
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter
den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor
Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten
gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
5.3.5
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters
über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend
zu machen.
6. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Rücktrittsgebühren
6.1
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist
der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter (Anschriften siehe unten
nach Ziffer 16.) bzw. dem buchenden Reisebüro oder Internet Service Center. Ihnen
wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2
Wenn Sie von der Reise zurücktreten oder wenn Sie die Reise nicht antreten, verliert
der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter,
soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten
ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung
in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt
getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen.
Diese Rücktrittsgebühren sind in Ziffer 6.5. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen sind dabei nicht berücksichtigt. 6.3
Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht
rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen
Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter
zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z.B. Reisepass oder notwendige
Visa, nicht angetreten wird.
6.4
Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit
dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten
entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden
Pauschale (siehe nachstehende Ziffer 6.5) ausgewiesenen Kosten.
6.5
Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person/pro
Wohneinheit bei Stornierungen*.
6.5.1 Standard-Gebühren:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 30 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 80 % des Reisepreises;
6.5.2 Ausnahmen von der Standardregelung:
A Ferienwohnungen/-häuser/Appartements, auch bei Bus- und Bahnanreise
bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 90 % des Reisepreises;
B Schiffsreisen/Flusskreuzfahrten; Spezialprogramme; Aktivprogramme;
Golfpakete (soweit nicht in Reisen im Sinne von 6.5.1 inkludiert); Camper-Programme;
Motorräder
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 95 % des Reisepreises;
Achtung geänderte Bedingungen für Hurtigruten und bestimmte Schiffe sowie bestimmte
Reiseangebote.
Für Hurtigruten-Schiffsreisen und die Reise „Am Herz Westgrönlands“:
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 10 %
ab dem 44. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 21. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 14. Tag bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise
90 % des Rreisepreises
Schiffsreisen mit den Schiffen Sergey Vavilov / Akademik loffe / Kapitan Khlebnikov
/ 50 years of Victory / Clipper Adventurer / Ocean Nova / Lyubov Orlova
bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 89. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 59. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem 44. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 90 % des Reisepreises
Schiffsreisen mit den Schiffen Antarctic Dream und Plancius
bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 89. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 59. Tag vor Reiseantritt 75%
ab dem 44. Tag vor Reiseantritt 90 %
ab dem 8. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 95 % des Reisepreises;
C Fly&More Flug
bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 25%
ab dem 60. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 75%
am Tag des Reiseantritts 95% des Reisepreises;
D Nur-Flugstrecken im Linienverkehr
pro Person
bis zum 31. Tag vor Flugantritt € 30,-
ab dem 30. Tag vor Flugantritt € 96,-
Diese Regelung gilt nur bei Stornierungen von Nur-Flugstrecken im Linienverkehr,
nicht aber bei Stornierung kombinierter Reisen. Hier finden die Ziffern 6.5.1,
6.5.2, Buchstaben A, B, C, F Anwendung.
E Bei lediglich vermittelten Eintrittskarten, z.B. für Musicals (vgl. Ziffer
1.5), gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei Buchung
mitgeteilt werden.
F Für gesondert gekennzeichnete Top-Angebote sowie ausgewählte, kurzfristige
bzw. preisreduzierte Angebote, Specials, Sparreisen und gelten folgende Stornogebühren:
Ausgenommen Ferienhäuser
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 55 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 65 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 85 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 95 % des Reisepreises.
G….Mietwagen
Bis zu einem Tag vor Anreise ohne Gebühr. Bei Nichtabnahme oder Umbuchung des
Mietwagens am Anmiettag 90 % des Mietpreises. Bei vorzeitiger Rückgabe oder verspäteter
Übernahme besteht kein Ersatzanspruch
* Abweichende Bedingungen für Stornierungen von Buchungen aus dem Winterprogramm
2009/2010:
6.5.1 Standard-Gebühren:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 80 % des Reisepreises;
6.5.2 Ausnahmen von der Standardregelung:
A :Ferienwohnungen/-häuser/Appartements, Mobile Home auch bei Bus- und Bahnanreise
bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 90 % des Reisepreises;
B Schiffsreisen/Flusskreuzfahrten; Spezialprogramme; Aktivprogramme; Golfpakete
(soweit nicht in Reisen im Sinne von 6.5.1 inkludiert); Camper-Programme; Motorräder
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 95 % des Reisepreises;
Achtung ! Geänderte Stornobedingungen für Hurtigruten
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 10%
44 bis 22 Tage vor Reiseantritt 40 %
21 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt 60%
ab 14 Tage vor Reiseantritt 90%
weitere Sonderstornobedingungen in den jeweiligen Katalogen
C Fly & More Flug
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 75 %
am Tag des Reiseantritts 95 % des Reisepreises;
D Nur-Flugstrecken im Linienverkehr pro Person
bis zum 31. Tag vor Flugantritt € 30,-
ab dem 30. Tag vor Flugantritt € 96,-
Diese Regelung gilt nur bei Stornierungen von Nur-Flugstrecken im Linienverkehr,
nicht aber bei Stornierung kombinierter Reisen. Hier finden die Ziffern 7.5.1,
7.5.2, Buchstaben A, B, C, F Anwendung.
6.6
Ihr Recht, einen Ersatzteilnehmer zu stellen (siehe unter Ziffer 7.3), bleibt
durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
7. Umbuchung, Ersatzperson
7.1
Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag
vor Reiseantritt bzw. bei Reisen im Sinne der Ziffer 6.5.2 A bis zum 46. Tag vor
Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor.
Dafür werden € 30,- pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten z.B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung; bei Linienflügen, sobald das Ticket ausgestellt ist, zusätzlich Änderungen der Abflugzeit. Änderungen nach den oben genannten Fristen (z.B. bei Flugreisen/Standard-Gebühren ab 30. Tag vor Reiseantritt) sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7.5 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Das gilt auch für Nur-Flugstrecken im Linienverkehr im Falle eines von Ihnen veranlassten Carrierwechsels. 7.2
Geänderte Bedingungen bzgl. der Reisen: Hurtigruten-Schiffsreisen und die Reise
„Am Herz Westgrönlands, Schiffsreisen mit den Schiffen Sergey Vavilov / Akademik
loffe / Kapitan Khlebnikov / 50 years of Victory / Clipper Adventurer / Ocean
Nova / Lyubov Orlova, / Antarctic Dream und Plancius
Auf Wunsch nimmt der Veranstalter für diese Reisen, soweit durchführbar, bis 35 Tage vor Reiseantritt eine Änderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Für die unter 8.2 genannten Reisen können bis 90 Tage vor Reiseantritt geändert werden Dafür werden 50 Euro pro Person erhoben. Diese Angaben gelten zuzüglich möglicher weiteren Kosten, die seitens des Leistungsträgers dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden. Nach Ausstellung des Flugscheines kostet die Umbuchung oder Erstattung eines Flugscheins 100 Euro je Person. Umbuchungen und Erstattungen nach Reiseantritt sind nicht möglich. 7.3
Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte
und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an
den Veranstalter.
Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr von pauschal € 30,- zu verlangen. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. 8. Reiseversicherungen
Die Veranstalter empfehlen den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets,
insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung
sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
Bitte beachten Sie hierzu die besonderen Angebote in den jeweiligen Reisekatalogen.
Einzelheiten zum Versicherungsschutz finden Sie im Anschluss an diese Reisebedingungen.
9. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
9.1
Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den
Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich
ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist.
Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger. 9.2
Der Veranstalter kann bis 5 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten
bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung
angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Veranstalter informiert Sie selbstverständlich,
sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich
zugeleitet. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis dann umgehend zurück.
9.3
Im Fall des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 9.2 ist der Reisende berechtigt,
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn
der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. 10. Außergewöhnliche Umstände – Höhere Gewalt
10.1
Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweisen wir
auf § 651j BGB.
Dieser hat folgenden Wortlaut:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e
Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
10.2
Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter "www.auswaertiges-amt.de" sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000, (030) 5000-2000.
11. Abhilfe/Minderung/Kündigung
11.1
Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende
Abhilfe verlangen.
Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 11.2
Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise
eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. 11.3
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse
und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. 11.4
Sollten Sie Grund zu Beanstandungen haben, sind Ihnen die Schlüsselübergeber
gerne behilflich, aber sie sind keine Serviceperson des Veranstalters. Das Vertragsverhältnis
besteht ausschließlich nur zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter.
Können Ihre Beanstandungen am Ort nicht oder nicht hinreichend behoben werden,
so ist der Reiseveranstalter in Brinkum/Bremen telefonisch, per Telefax oder E-Mail
zu unterrichten.
Tel.: 0421/8999-305, 0421/8999-305 oder -277 Fax: 0421/8999229 oder 0421/801447,
0421/801447, E-Mail: kundenservice@wolters.tui.de.
Der Reiseveranstalter wird unverzüglich alles Mögliche unternehmen, um die Leistungsstörung
zu beheben oder Ihnen eine mindestens gleichwertige Unterkunft zur Verfügung zu
stellen bzw. eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
Während der Hauptreisezeit von Anfang Juni bis Mitte September unterhält der
Reiseveranstalter einen Wochenendnotdienst und ist auch unter der Telefonnummer
0421/8999305, 0421/8999305 zu erreichen. Weitere wichtige Informationen sind in
ihren Reiseunterlagen beigefügt ist. Diese Servicenummer ist auch in den Reisedokumenten
enthalten.
Bei schuldhafter Unterlassung der unverzüglichen Mängelanzeige entfällt eine
Minderungs- oder Schadensersatzverpflichtung seitens des Reiseveranstalters. Die
Kosten für die Unterrichtung werden Ihnen bei berechtigtem Grund und Vorlage diesbezüglicher
Belege erstattet.
Besondere Regelung bei Buchungen im Bereich Dänemark
Während der gesamten Gültigkeitsdauer dieses Angebotes ist vor Ort das Servicebüro
Ihres Reiseveranstalters bzw. eine Ansprechperson benannt, welche auch am Samstag
und Sonntag erreicht werden können. Die Notrufnummer ist den Reiseunterlagen beigefügt.
12. Haftung
12.1
Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des
Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn,
der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten
hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen,
wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
12.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche
Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
durch den Veranstalter herbeigeführt wird. Die Beschränkung der Haftung auf den
dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden, der kein Körperschaden ist, allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.3 Deliktische Schadenersatzansprüche
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung
für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 12.4
Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in
der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe
des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeich- net werden,
dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters
sind.
Der Veranstalter haftet jedoch
12.4.1
für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise
und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie
12.4.2
wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.
12.5
Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten.
Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen.
Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfall-Versicherung. 12.6
Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens,
die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Auf der Rückseite von Bahnfahrten-Dokumenten
der Deutschen Bahn AG aufgeführte DB-Bedingungen haben keine Gültigkeit. Die Rechte
und Pflichten des Veranstalters und der Kunden nach dem Reisevertragsrecht und
diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen
Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
Soweit in Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) ausgeschrieben, enthalten Ihre Reiseunterlagen Fahrscheine "Zug zum Flug" der DB AG und ein zusätzliches Beiblatt "Fahren & Fliegen" des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich. 12.7 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
12.7.1
Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
12.7.2
Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und
Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung im Sinne der Ziffer 3.7 Satz 1 mitzuteilen
und Abhilfe zu verlangen.
Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungsträger (z.B. Transfer-Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung) oder an den Veranstalter bzw. an dessen örtliche Vertretung. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen finden Sie in Ihren Reiseunterlagen oder in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1). Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen bittet der Veranstalter unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. Bei Beanstandungen müssen Gäste von Ferienwohnungen/-häusern/Appartements unverzüglich bei dem in den Reiseunterlagen angegebenen Ansprechpartner Abhilfe verlangen. Wenn das keinen Erfolg hat, müssen Sie sich bitte mit der nächstgelegenen Station der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters in Verbindung setzen. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu. 12.7.3
Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
13. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
13.1
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f
BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber Ihrem Veranstalter (Anschrift siehe unten nach Ziffer 17)
geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen.
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 13.7.2. 13.2.1
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren.
Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. 13.2.2
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.
13.2.3
Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen 13.2.1 und 13.2.2 beginnt mit dem
Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
13.2.4
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
13.2.5
Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis
der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13.3
Ihr Reisebüro oder Internet Service Center tritt nur als Vermittler beim Abschluss
des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch Reisende entgegenzunehmen.
13.4
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies
gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
14.1
Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise
angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Angehörige
anderer Staaten sollten sich bei den für sie zuständigen Botschaften / Konsulaten
erkundigen. Durch die Reiseausschreibung in den Leistungsbeschreibungen (Ziffer
3.1) und mit den Reiseunterlagen erhalten Sie wesentliche Informationen über die
für Ihre Reise notwendigen Formalitäten.
Bitte beachten Sie diese Informationen und lassen Sie sich in Ihrem Reisebüro oder dem Internet Service Center weitergehend unterrichten. 14.2
Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung
beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von dem Veranstalter zu vertreten
ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem
ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.
14.3
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
des Veranstalters bedingt sind.
14.4
Entnehmen Sie bitte dem Katalog und erkundigen Sie sich in Ihrem Reisebüro oder
Internet Service Center, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder
der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder
Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt.
Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder
benötigen sie einen eigenen Kinderpass.
14.5
Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt.
Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt. 14.6
Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht
jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber)
sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen,
sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren.
Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte dem Katalog und wenden Sie sich
an Ihr Reisebüro oder Internet Service Center.
15. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch
verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind.
Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle Angebote informieren,
soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen. Wenn Sie die
Zusendung von Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte an den Bereich
"Datenschutz" unter der unten genannten Anschrift des Veranstalters. Soweit wir
uns zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten externer Dienstleister
außerhalb der EU bzw. des EWR (sog. Drittländer ohne angemessenes Datenschutzniveau)
bedienen, wird der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch die Vereinbarung
der sogenannten "EU-Standardvertragsklauseln" abgesichert.
16. Gerichtsstand/Allgemeines
16.1
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
16.2
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters.
Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes
vorschreiben.
17. Kundeninformationen für Flugreisende
Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich der Haftung
bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder
Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck
den Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches
der Abkommen unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung kommt, richtet sich danach,
welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben.
Vertragsstaaten, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert
haben, finden Sie im Internet unter www.icao.int > Bureaux’ Activities > Legal Beraux > Treaty Collection > Current lists of
parties to multilateral air law treaties > „Convention for the Unification of
Certain Rules for International Carriage by Air“ vom 28.05.1999.
Den Text sowohl des Montrealer Übereinkommens als auch des Warschauer Abkommens finden Sie unter www.tui.com > Service > Reisebedingungen etc. > Wichtige Reiseinfos. Hinweis an international reisende Fluggäste auf Regelung und allgemeine Haftungsbeschränkung
nach dem Montrealer Übereinkommen.
Eine Beförderung im internationalen Luftverkehr kann dem Montrealer Übereinkommen
unterliegen, sofern nach Vereinbarung der Parteien der Abgangs- und der Bestimmungsort
in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Das Montrealer Übereinkommen
kann ebenfalls Anwendung finden, wenn Abgangs- und Bestimmungsort zwar im Hoheitsgebiet
nur eines Vertragsstaates liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet
eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist.
Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung des Luftfrachtführers für Tod
oder Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck sowie
für Verspätung und kann diese beschränken.
Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr
1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flugschein und Gepäckabschnitt,
dessen Bestandteil diese Bedingungen und Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle
Luftfrachtführer, die den Fluggast oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten
Flugscheins befördern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige Dienstleistungen
im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; „Montrealer Übereinkommen“ das
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr gezeichnet in Montreal am 28. Mai 1999.
2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung des
Montrealer Übereinkommens, es sei denn, dass diese Beförderung keine „Internationale
Beförderung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist.
3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistungen des Luftfrachtführers
(I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen, (II) den anwendbaren Tarifen, (III)
den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers,
die Bestandteile dieses Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers
sowie des Reiseveranstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung dort
erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in Kanada finden
die dort geltenden Tarife Anwendung.
4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt werden; vollständiger
oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen,
sonstigen Bestimmungen oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als
Anschrift des Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben
dem ersten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als vereinbarte
Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein oder in Flugplänen des Luftfrachtführers
als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jeweiligen Strecke angegeben sind.
Aufgrund dieses Flugscheins von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern
auszuführende Beförderungen gelten als eine Beförderung.
5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten eines
anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als Agent.
6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäß
auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des Luftfrachtführers,
ferner zugunsten jeder Person, deren Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung
benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.
7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugscheininhaber ausgeliefert.
Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren Entdeckung, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks. Für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gelten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und Beförderungsbedingungen. 8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage und auf der Strecke,
für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestimmungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls
rückbestätigt wurde. Der Beförderungsanspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug
nicht angetreten wird.
9. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten erfüllen,
erforderliche Anreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vorweisen sowie auf dem
Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt
ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen.
10. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfrachtführers ist berechtigt,
Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben.
Hinweis auf Umfang der Haftung wegen Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung.
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von
Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 Sonderziehungsrechten gemäß
der Definition des Internationalen Währungsfonds (SZR) (gerundeter Betrag in Landeswährung)
kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen
erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen
durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt
hat.
Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat der Luftfrachtführer innerhalb von
15 Tagen nach Feststellung der schadensberechtigten Person eine Vorschusszahlung
zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall
beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR.
Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen des Montrealer Übereinkommens oder der genannten Sondervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter. Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Verspätung von Fluggästen und Reisegepäck
Für Verspätungsschäden haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen
nur bis zu einem Betrag von 4.150 SZR je Reisenden, es sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen
alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat, oder die Ergreifung
dieser Maßnahmen unmöglich war.
Der Luftfrachtführer haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung
von Reisegepäck, es sei denn, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung
ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung
für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR begrenzt.
Seit dem 17.05.2005 können daneben Rechte aus der Verordnung EG Nr. 261/04 vom
11.04.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung
von Flügen bestehen.
Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von
Reisegepäck
Der Luftfrachtführer haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung
von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR. Bei aufgegebenem Reisegepäck
besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits
vorher schadhaft war.
Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten. Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung
eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
Wenn der ausführende Luftfrachtführer nicht mit dem vertraglichen Luftfrachtführer
identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an
jeden der beiden Luftfrachtführer richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder
Code eines Luftfrachtführers angegeben, so ist dieser der Vertrag schließende
Luftfrachtführer.
Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für zerbrechliche, wertvolle oder verderbliche Gegenstände. Weitere Auskünfte erteilen die Fluggesellschaften oder der Reiseveranstalter. Gerichtliche Geltendmachung
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz sind innerhalb von zwei Jahren einzureichen,
beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug
hätte ankommen sollen.
Hinweis auf Regelung und allgemeine Haftungsbeschränkung nach dem Warschauer
Abkommen
Bei einer Reise mit einem endgültigen Bestimmungsort oder einer Zwischenlandung
in einem anderen Land als dem Abgangsland, kann die Beförderung des Fluggastes
dem Warschauer Abkommen unterliegen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt.
Siehe auch „Mitteilung an international reisende Fluggäste über Haftungsbegrenzung“.
Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr
1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flugschein und Gepäckabschnitt,
dessen Bestandteil diese Bedingungen und Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle
Luftfrachtführer, die den Fluggast oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten
Flugscheins befördern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige Dienstleistungen
im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; „Warschauer Abkommen“ das Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über Beförderung im internationalen Luftverkehr,
gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, oder dieses Abkommen in der Fassung
von Den Haag, gezeichnet am 28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung
kommt.
2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung des
Warschauer Abkommens, es sei denn, dass diese Beförderung keine „Internationale
Beförderung“ im Sinne des Abkommens ist.
3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistungen des Luftfrachtführers
(I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen, (II) den anwendbaren Tarifen, (III)
den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers,
die Bestandteile dieses Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers
sowie des Reiseveranstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung dort
erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in Kanada finden
die dort geltenden Tarife Anwendung.
4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt werden; vollständiger
oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen,
sonstigen Bestimmungen oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als
Anschrift des Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben
dem ersten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als vereinbarte
Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein oder in den Flugplänen des
Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jeweiligen Strecke
angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins von mehreren aufeinanderfolgenden
Luftfrachtführern auszuführende Beförderung gelten als eine Beförderung.
5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten eines
anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als dessen Agent.
6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäß
auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des Luftfrachtführers,
ferner zugunsten jeder Person, deren Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung
benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.
7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugscheininhaber ausgeliefert.
Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luftfrachtführer schriftlich
anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren Entdeckung, jedenfalls aber spätestens
sieben Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks, für
Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gelten insoweit die entsprechenden Bestimmungen
in Tarifen und Beförderungsbedingungen.
8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage und auf der Strecke,
für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestimmungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls
rückbestätigt wurde. Der Beförderungsanspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug
nicht angetreten wird.
9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und Gepäck möglichst
pünktlich zu befördern.
10. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten erfüllen,
erforderliche Ausreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vorweisen sowie auf
dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit
bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen.
11. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfrachtführers ist berechtigt,
Bestimmungen diese Vertrages zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben.
Mitteilung an international reisende Fluggäste über Haftungsbegrenzung
Fluggäste, die ihre Flugreise in einem anderen Land als dem Land des Reiseantritts
beenden oder unterbrechen, werden darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des
Warschauer Abkommens auf die gesamte Flugreise einschließlich einer Flugstrecke
gänzlich innerhalb des Reiseantrittslandes oder des Bestimmungslandes Anwendung
finden können. Für Fluggäste, die eine Flugreise nach oder von den USA unternehmen
oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischenlandung in den
USA aufweist, sehen das Abkommen und weitere Sondervereinbarungen, die Bestandteil
der anwendbaren Tarifbestimmungen sind, vor, dass die Haftung der Luftverkehrsgesellschaft,
die diesen Flugschein ausgestellt hat, und bestimmter anderer Luftverkehrsgesellschaften,
die diesen Sondervereinbarungen unterliegen, für Tod und Körperverletzung der
Fluggäste in den meisten Fällen auf nachgewiesene Schäden, maximal jedoch auf
US $ 75.000 pro Fluggast begrenzt ist, und das die Haftung bis zu diesem Limit
auch ohne Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers gilt.
Für Fluggäste, die mit einer Luftverkehrsgesellschaft reisen, die diesen Sondervereinbarungen
nicht unterliegen, oder Fluggäste, die nicht nach oder von den USA reisen oder
deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA
nicht aufweist, ist die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung
der Fluggäste in den meisten Fällen begrenzt auf etwa US $ 10.000 oder auf US
$ 20.000.
Die Namen der Luftverkehrsgesellschaften, die den Sondervereinbarungen unterliegen,
können auf Wunsch bei allen Flugscheinbüros dieser Luftverkehrsgesellschaften
oder beim Reiseveranstalter erfragt werden.
Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen des Warschauer Abkommens oder der genannten Sondervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter. Anmerkung
Das obige Limit von US $ 75.000 schließt Kosten der Rechtsverfolgung ein; falls
ein Anspruch in einem Land erhoben wird, in dem Kosten der Rechtsverfolgung gesondert
zuerkannt werden, beträgt das Limit US $ 58.000 ohne Einschluss der Kosten der
Rechtsverfolgung.
Hinweis auf die Verordnungen (EG) 2027/97 und 889/02 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen
bei Unfällen
Die Haftung von Luftfahrtunternehmen bzw. von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
i. S. d. Verordnungen entspricht derjenigen nach dem Montrealer Übereinkommen.
„Luftfahrtunternehmen“ sind Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung.
„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ sind Luftfahrtunternehmen mit einer von
einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten
gültigen Betriebsgenehmigung.
Veranstalter:
Wolters Reisen GmbH
Postanschrift : Postfach 11 51, 28801 Stuhr
Hausanschrift : Bremer Str. 61; 28816 Stuhr
Alle Angaben in diesen Geschäftsbedingungen entsprechen dem Stand September 2009
und beziehen sich nur auf die Gültigkeit von Internetangeboten von TUI Wolters, gültig
für Reisen in der Saison 2009/10
Drucklegung September 2009, 54. Auflage Stand: September 2009
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