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zurück AGBs des Studienreisen und Rundreisen Veranstalters Nature Travel International zu den Reisen von Nature Travel International Sehr geehrte Kunden,
die folgenden Allgemeinen Reisebedingungen, die Ihrer Buchung beim Reiseveranstalter:
Nature Travel International (im Weiteren bezeichnet als NTI oder RV) zu Grunde
liegen, entsprechen den Empfehlungen des Deutschen Reisebüro- und Reiseveranstalter
- Verbandes (DRV).
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde NTI den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich
an und ist bis zur Annahme durch NTI, längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe des
Angebotes, hieran gebunden. Die Anmeldung kann schriftlich, (fern-) mündlich erfolgen
oder online vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für in der
Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder
wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der
Vertrag kommt mit der Annahme durch NTI zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten
Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt
ein neues Angebot von NTI vor, an das NTI für die Dauer von 10 Tagen gebunden
ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn
der Reisende innerhalb der Bindungsfrist gegenüber NTI die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines gem. § 651k BGB
wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises ( max 255,00 EUR) fällig.
Die Restzahlung wird spätestens 28 Tage vor Reiseantritt gegen Aushändigung der
qualifizierten Reiseunterlagen fällig. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise
dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651k Abs. 3 BGB
erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schliesst sie keine Übernachtung
ein und übersteigt der Reisepreis 75,-- € nicht, darf der volle Reisepreis auch
ohne seine Aushändigung verlangt werden. NTI übergibt Sicherungsscheine der R+V
Versicherung.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
im Angebot und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
NTI behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen
und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angebotsangaben
zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
NTI behält sich das Recht vor, den Reisepreis zu erhöhen, sofern NTI dies unter
genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorsieht und NTI damit
einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse Rechnung trägt. NTI wird ab dem 30. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin von seinem Preiserhöhungsrecht keinen Gebrauch machen. Bei einer
Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei
vom Reisevertrag zurück zutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise aus dem Programm von NTI zu verlangen, sofern NTI zu einem solchen Angebot
tatsächlich in der Lage ist.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Massgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.Tritt der Kunde vom Reisevertrag
zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann NTI Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht für den
Rücktritt wegen Preiserhöhung nach Massgabe der Ziffer 4 letzter Satz. NTI kann
den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der
Nähe des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Abweichend von den nachfolgen genannten
Stornokosten können im Einzelfall bei Sonderkontingenten, Sonderarrangements ect.
abweichende und höhere Stornokosten gelten, die wir Ihnen in der Reisebestätigung
(siehe dort!) dann gesondert aufführen:
5.1.1 Individuelle Pauschalreisen
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25% 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35% 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 70% am Reiseantrittstag 90% 5.1.2 Gruppenreisen
bis 45. Tag vor Reiseantritt 15%
44. bis 31. Tag vor Reiseantritt 25% 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35% 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 55% 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 70% am Reiseantrittstag 90% 5.2 Andere Reisearten
Die in Ziff. 5.1.1 bis 5.1.2 nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der
Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen ARB entwickelten Grundsätzen behandelt.Werden
auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des
zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) kann NTI bei Einhaltung der nachstehenden
Fristen ein Umbuchungsendgeld pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden,
die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern Ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäss Ziffer
5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Die gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3 Bis zum Reisebeginn
kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. NTI kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein
Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der Reisende NTI als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4.
Der Reisende hat das Recht, NTI nachzuweisen, dass NTI tatsächlich keine oder
wesentlich geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskostenpauschalen
entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlich
angefallenen Kosten verpflichtet.
5.5.
NTI behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall dem Reisenden eine
höhere Entschädigung zu berechnen, die Ihm gegenüber konkret zu beziffern und
zu belegen ist.
5.6.
Soweit von den in Ziffer 5.1. bis 5.2. dieser ARB geregelten Pauschalen bei einzelnen
Leistungsträgern abgewichen wird, so wird hierauf inder entsprechenden Reiseausschreibung
und der Reisebestätigung ausdrücklich gesondert angegeben.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
NTI kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten
oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von NTI
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des gerechtfertigt ist. Kündigt NTI, so behältNTI den
Anspruch auf den Reisepreis.
b) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten für NTI
deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering
ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese
Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der
Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7. Aufhebung des Vertrages wegen aussergewöhnlicher Umstände.
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höhere Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl NTI als auch
der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann NTI für
die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist NTI verpflichtet, die
notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
8. Fremdleistungen
Werden Fremdleistungen, insbesondere Pauschalreisen oder Einzelleistungen, vo
NTI lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, NTI trete im eigenen
Namen auf, so haftet NTI nur für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nicht jedoch
für das erbringen der Leistung oder Pauschalreise selbst Eine etwaige Haftung
des Leistungsträgers und / oder Pauschalreiseveranstalters regelt sich in diesem
Fall nach den Beförderungsbestimmungen bzw. Allgemeinen Geschäfts- und / oder
Reisebedingungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen
ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
9. Gewährleistung
9.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäss erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
NTI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert.
NTI kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass NTI eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt.
9.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertraggemässen Erbringung der Reise kann der Reisende
eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Minderung Der Reisepreis
ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zu Zeit des Verkaufs der Wert
der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den
Mangel anzuzeigen.
9.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet NTI
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und
aus Beweissicherungsgründen – zweckmässig durch schriftliche Erklärung – kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem,
NTI erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die
Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder NTI verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet NTI den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn
von Interesse waren.
9.4.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz,
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den NTI nicht zu vertreten hat.
10. Beschränkung der Haftung
10.1
Die vertragliche Haftung von NTI für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit NTI für einen
dem Reisenden entstehenden Schaden alleine wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
10.2
Für alle gegen NTI gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,
die, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet NTI bei
Sachschäden bis 4.100,-€. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist
die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
10.3. Vermittlung von Fremdleistungen
Werden Fremdleistungen, insbesondere Pauschalreisen oder Einzelleistungen, von
NTI ediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, NTI trete im eigenen Namen
auf, so haftet NTI insoweit nur für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nicht
jedoch für das Erbringen der Leistung oder Pauschalreise selbst. Eine etwaige
Haftung des Leistungsträgers und/oder Pauschalreiseveranstalters regelt sich in
diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen bzw. Allgemeinen Geschäfts- und/oder
Reisebedingungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen
ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10.4.
Ein Schadensersatzanspruch gegen NTI ist insoweit ausgeschlossen.
10.5.
Kommt dem NTI die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt
sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung
mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer
Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Dieses Abkommen beschränken
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie
für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern NTI in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet NTI nach den für diese geltende Bestimmungen.
10.6.
Kommt NTI bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt
sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HGB und des BinSchiffG.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht Vertrags gemässer Erbringung der Reiseende innerhalb eines
Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber NTI geltend
zu machen. Das gilt auch für Ansprüche wegen neben oder vorvertraglicher Pflichtverletzung
seitens NTI. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche gelten machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche
des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende
solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt,
an dem NTI schriftlich zurückweist. Im letztgenannten Fall tritt die vorbezeichnete
Verjährung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
NTI steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten.
Für Angehörige andere Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. NTI haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende NTI mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, dass NTI die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist
für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten,
die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch oder Nichtinformation des RV
bedingt sind.
14. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrags zur Folge.
15. Gerichtsstand
Der Reisende kann NTI nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen seitens NTI gegen
den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden massgebend, es sei denn, die Klage
richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz
von NTI massgebend. Der Sitz von NTI ist Radebeul.
Veranstalter:
Nature Travel International
Forststr. 22 c
01445 Radebeul
Letzte Aktualisierung der ARB vom 24.02.2006.
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