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zurück AGBs des Studienreisen und Rundreisen Veranstalters Phoenix Reisen GmbH zu den Reisen von Phoenix Reisen GmbH Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns regelt sich zunächst nach dem BGB,
§ 651 a-k. Die nachfolgenden Reisebedingungen füllen diese gesetzlichen Bestimmungen
aus und ergänzen sie. Mit Ihrer Reiseanmeldung erkennen Sie für sich und die von
Ihnen mitangemeldeten Personen die Reisebedingungen an, als deren Vertreter Sie
auch in der Folgezeit uns gegenüber auftreten.
1. Anmeldung / Zahlung / Kundengeldabsicherung
Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluß eines Reisevertrages an. Phoenix
Reisen versendet eine schriftliche Reisebestätigung. Der Umfang der vertraglich
geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt
und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Keine Agentur/kein
Reisebüro ist berechtigt, über die Bestätigung bzw. die Reiseausschreibung hinaus
abweichende Leistungszusagen im Namen von Phoenix Reisen zu machen. Bitte lassen
Sie sich die schriftliche Bestätigung in Ihrem Reisebüro aushändigen, falls diese
Ihnen nicht zugesandt worden ist. Mit unserer Bestätigung wird der Vertrag auch
für uns verbindlich, wobei uns die Berichtigung von Irrtümern aufgrund von offensichtlichen
Druck- oder Rechenfehlern bis zum Reiseantritt vorbehalten bleibt. Die von Ihnen
im Voraus geleisteten Zahlungen sowie notwendige Aufwendungen, die Ihnen infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses von Phoenix Reisen entstehen, haben wir bei
der Zurich Gruppe Deutschland Aktiengesellschaft abgesichert. Mit unserer (auch
telefonischen) Bestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises
(mindestens € 25,- pro Person) fällig, ebenso die Prämie für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
Der Restbetrag ist 20 Tage vor Reiseantritt fällig. Bitte leisten Sie alle Zahlungen
mit Angabe der Buchungs-/ Rechnungsnummer nur an: Phoenix Reisen GmbH Bonn, z.B.
Kto.-Nr. 7070, Sparkasse KölnBonn, BLZ 370 501 98. Weitere Bankverbindungen finden
Sie auf jeder Bestätigung/Rechnung von Phoenix Reisen.
2. Rücktritt / Umbuchung
Für den Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Umbuchung ist der Eingang Ihrer Erklärung
bei Phoenix Reisen GmbH, Bonn maßgebend. Umbuchungen des Reisetermins sind nur
nach vorherigem Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. Sie bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch Phoenix Reisen. Bis zum Reiseantritt sind
Sie berechtigt, eine Ersatzperson zu stellen, die an Ihrer Stelle an der Reise
teilnimmt, sofern diese Ersatzperson den besonderen Erfordernissen der Reise entspricht
und gesetzliche Vorschriften bzw. behördliche Anordnungen dem nicht entgegenstehen.
Die uns entstehenden Mehrkosten berechnen wir Ihnen weiter. Sie betragen mindestens
€ 25,- pro Person. Bei einer Namensänderung tritt der neue Teilnehmer in die Rechte
und Pflichten des Reisevertrages ein.
3. Rücktrittskosten
Rücktrittskosten entstehen auch dann, wenn Sie kein Verschulden trifft. Es bleibt
Ihnen unbenommen den Nachweis zu erbringen, daß im Zusammenhang mit dem Rücktritt
geringere Kosten entstanden sind. Wir empfehlen dringend den Abschluß einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
Die Rücktrittskosten betragen je nach Reiseart bei:
Flugreisen/Nur-Hotel-/Mietwagen-Buchung (Prospekte Orient, Strand):
Bis 30 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises, mindestens € 25,- pro Person;
vom 29. bis 21. Tag vor Reiseantritt 30%;
vom 20. bis 11. Tag vor Reiseantritt 50%;
vom 10. bis 2. Tag vor Reiseantritt 60%;
1. Tag sowie Nichtanreise 75% des Reisepreises.
Seereisen, Flußreisen (Prospekte See, Fluß):
Bis 90 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises, mindestens € 25,- pro Person,
bis 30 Tage 20%,
bis 22 Tage 30%,
bis 15 Tage 50%,
bis 1 Tag vor Reisebeginn 75%,
am Abreisetag 80% des Reisepreises.
4. Rücktritt durch den Veranstalter/Kündigung
Phoenix Reisen kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder
nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen – ohne Einhaltung einer Frist,
wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört
oder sich vertragswidrig verhält, – bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die
Pflicht, die Reise durchzuführen für Phoenix Reisen nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten
würde, es sei denn, daß Phoenix Reisen die dazuführenden Umstände zu vertreten
hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Wird die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluß
nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so sind wir und auch Sie berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen.
5. Leistungen / Sonderwünsche
Für Umfang und Art der Leistungen gelten ausschließlich die Beschreibungen, Abbildungen
und Preisangaben in dem Prospekt von Phoenix Reisen, der für den Reisezeitraum
gültig ist. Gelegentlich sind in unseren Pauschalpreisen Leistungen, die bei anderen
Reiseveranstaltungen im Preis eingeschlossen sein können, nicht eingeschlossen.
Prospekte anderer Reiseveranstalter, Hotelprospekte etc. begründen deshalb keinen
Leistungsanspruch gegen uns. Sonderwünsche, Sonderbedingungen etc. sind für Phoenix
Reisen nur dann verbindlich, wenn diese von Phoenix Reisen ausdrücklich bestätigt
werden. Agenturen bzw. Reisebüros sind nicht berechtigt, im Namen von Phoenix
Reisen weitergehende Leistungszusagen zu machen.
6. Leistungs- und Preisänderungen
Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluß eingetreten
und von Phoenix Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist,
nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist Phoenix Reisen berechtigt, Reiseleistungen
zu ändern, sofern die Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv
nicht erheblich, für den Reisenden zumutbar ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigt. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu
ändern.
1. Erhöhen sich die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom
Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
2. Werden die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluß des Reisevertrages kann der
Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den
Reiseveranstalter verteuert hat.
4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluß noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluß für den Reiseveranstalter
nicht vorhersehbar waren.
5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter
den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor
Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende
berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung
des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
Die veröffentlichten Flugzeiten entsprechen der Planung bei Drucklegung. Flugzeiten
können sich – gelegentlich auch kurzfristig nach Zusendung der Reiseunterlagen
– ändern. Wir sind grundsätzlich bemüht, einen möglichst langen Aufenthalt am
Zielort zu gewährleisten. Ein Rückerstattungsanspruch entsteht aber nicht, wenn
Hinflüge am Nachmittag/Abend und Rückflüge bereits am Morgen/Vormittag stattfinden.
Die Angabe der Reisedauer im Prospekt nach Tagen oder Wochen bedeutet nicht jeweils
24 Stunden bzw. 7 mal 24 Stunden usw.; Abrechnungsgrundlage ist immer die Anzahl
der Übernachtungen.
7. Haftung
Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf
die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt a) soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit wir für
einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich sind. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden
gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung wegen Sachschäden, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im
eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Ausflüge, DB-Fahrkarten, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung
ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Soweit wir vertraglicher
oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage sind oder als
solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, haften wir bei Schadensersatzansprüchen
wegen Personen- oder Gepäckschäden nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften
(2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu § 664 HGB). Im Schadensfalle
trägt der Reisende einen Selbstbehalt von € 30,- bei Verlust oder Beschädigung
von Gepäck bzw. € 306,- bei Beschädigung eines Kfz. Soweit wir im Flugbeförderungsbereich
vertraglicher Luftfrachtführer sind oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften
angesehen werden, haften wir nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen
Abkommen geregelten Vorschriften (z.B. Luftverkehrsgesetz, Warschauer Abkommen
mit Haager Protokoll, Abkommen von Guadalajara und Montrealer Abkommen).
8. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Alle im Zusammenhang mit der Reise in Betracht kommenden Ansprüche, mit Ausnahme
von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, müssen Sie innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Phoenix
Reisen geltend machen. Später eingehende Ansprüche können nur berücksichtigt werden,
wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr,
sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und soweit es
sich nicht um Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit handelt, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung
von Phoenix Reisen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von Phoenix Reisen beruhen. Die Verjährung beginnt mit dem Tag an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche geltend gemacht, ist
die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Phoenix Reisen die Ansprüche schriftlich
zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. Ihr
Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluß des Reisevertrages auf. Es ist
nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen
durch den Kunden entgegenzunehmen.
9. Mitwirkungspflicht / Kündigung durch den Reisenden/Gepäckschäden
Sie sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um zu einer Behebung der Störung beizutragen
und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen
sind unverzüglich bei dem zuständigen Reiseleiter zu rügen. Vor einer eventuellen
Kündigung des Vertrages sind Sie verpflichtet, der Phoenix-Reiseleitung vor Ort
eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Schäden am Reisegepäck sind
sofort nach Feststellung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das gleiche gilt
für den Verlust von Reisegepäck. Gleichzeitig ist vom Beförderungsunternehmen
eine schriftliche Bestätigung über die Beschädigung bzw. den Verlust zu fordern.
Bitte bedenken Sie, daß Leistungsträger und/oder Reiseleitung am Ort gelegentlich
ein eigenes Interesse daran haben, uns nicht über eventuelle Leistungsstörungen
zu informieren. Der Vortrag einer Mängelrüge im Hotel bzw. bei der Ortsreiseleitung
ersetzt deshalb ausdrücklich nicht die fristgerechte Mängelrüge bei Phoenix Reisen.
10. Sonstiges
Das zugelassene Frei- und Handgepäck pro Erwachsenem richtet sich nach den Bestimmungen
der Fluggesellschaften bzw. den behördlichen Vorschriften und beträgt in der Regel
20 kg pro Person (Kleinkinder: kein Freigepäck). Bitte beachten Sie den Hinweis
auf dem Flugticket. Die Einteilung der Zimmer obliegt dem Hotelier. Mehrbettzimmer
können nur von Zusammenreisenden gebucht werden. Dreibettzimmer sind in der Regel
Doppelzimmer mit Zustellbett.
11. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Phoenix Reisen steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates in dem die Reise
angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Sie sind für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation von Phoenix Reisen bedingt sind.
12. Gerichtsstand
Vereinbart ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach deutschem Recht.
Gerichtsstand für Klagen gegen Phoenix Reisen ist Bonn.
Veranstalter:
Phoenix Reisen GmbH
Pfälzer Str. 14
53111 Bonn
Stand: Oktober 2011
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