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zurück AGBs des Studienreisen und Rundreisen Veranstalters Iberotours GmbH zu den Reisen von Iberotours GmbH 1. Abschluss des Reisevertrages
1.1
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss
des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung
und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise,
soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2
Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen)
sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte
zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages
abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen
oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3
Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden,
sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich,
soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand
der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters
gemacht wurden.
1.4
Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter
den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung
stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5
Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.
Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als
7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7
Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für
die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter
die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1
Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises,
mindestens jedoch 30 € zur Zahlung fällig.
2.2
Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr
aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.3
Bei Linienflügen oder Bausteinflügen zu tagesaktuellen Preisen wird der Reisepreis
in voller Höhe sofort bei Buchung fällig; die Gebühren im Falle einer Stornierung
sowie für Bearbeitung einer Umbuchung werden sofort fällig.
2.4
Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters
über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber
geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Wir behalten uns vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise
im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss
des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir vom Reisenden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
b. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz können wir vom Reisenden verlangen. Werden die bei Abschluss
des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber
erhöht, können wir den Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der
Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für uns
verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss
für uns nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
haben wir Sie unverzüglich zuinformieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt
sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% sind Sie berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für Sie aus unserem Reiseangebot anzubieten. Die vorgenannten Rechte wollen Sie
bitte unverzüglich nach unserer Erklärung über die Preiserhöhung uns gegenüber
geltend machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt
ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen
Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären.
5.2
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert
der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter,
soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt
vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis
verlangen.
5.3
Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt,
d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert
und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
Die Höhe der Rücktrittspauschale ist von der gewählten Leistung abhängig. Weitere
Angaben zur Höhe der Rücktrittspauschale können Sie daher unseren Bedingungen
beim jeweiligen Angebot entnehmen. Beachten Sie bitte unbedingt etwaige abweichende
Angaben in den Buchungsbedingungen der einzelnen Angebote. Haben Sie mehrere Leistungen
mit Einzelpreisen zusammengestellt (z.B. Flug und Rundreise), so sind die Stornogebühren
dafür einzeln zu ermitteln und anschließend zu addieren. Linien- und Charterflüge
im Sinne dieser Bedingungen werden als solche im Angebot oder in den Buchungen
besonders gekennzeichnet. Bausteinflüge sind daher in der Regel solche zu tagesaktuellen
Preisen im Sinne von 5 e). Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang
der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet, wenn im Angebot keine
abweichende Regelung aufgeführt ist:
a) Pauschalreisen
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20%,
ab dem 29. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 50%, ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 60%, ab dem 6. bis einen Tag vor Reiseantritt 90%, ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 100% des Reisepreises b) Hotelbausteine
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 15%,
ab dem 44. Tag bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 30%, ab dem 20. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 55%, ab dem 6. bis zum Tag vor Reiseantritt 75%, ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises c) Flugbausteine Charterflüge
wie Pauschalreisen unter a)
d) Flugbausteine Linienflüge
vor Ticketausstellung pauschal 75 € pro Ticket
nach Ausstellung der Tickets (etwa 3 Wochen vor Reisebeginn) pauschal 150 € pro Ticket e) Flugbausteine zu tagesaktuellen Preisen
100% des Reisepreises
f) Ferienwohnungen/Ferienhäuser/Fincas
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 10%,
ab dem 44. Tag bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 20%, ab dem 20. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 30%, ab dem 6. bis einen Tag vor Reiseantritt 60%, ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises g) Rundreisen
wie Pauschalreisen unter a)
h) Mietwagen
bis 3 Tage vor Reisebeginn 50 € ab dem 2. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreise
In jedem Fall berechnen wir eine Entschädigung von mindestens 50 €.
5.4
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen,
dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden
ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5
Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen
eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Umbuchungen
6.1
Änderungen auf Wunsch des Kunden hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart können normalerweise
nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Rücktrittsbedingungen und Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die mit geringfügigem
Aufwand umgesetzt werden können. Für solche, nur geringfügige Änderungen berechnen
wir eine Bearbeitungsentgelt von 30,- € pro Person. Sind besondere Verfallfristen
seitens des Hotels vorgegeben, so bedürfen Umbuchungen der ausdrücklichen Bestätigung
der Hotelleitung. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsentgelte sind sofort
fällig.
6.2
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte
und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an
Ibero Tours. Ibero Tours kann dem Personenwechsel widersprechen, wenn dafür wichtige
Gründe vorliegen. Ibero Tours ist im Falle einer Ersatzperson, die an die Stelle
des angemeldeten Reisenden tritt, berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson
entstehenden Mehrkosten in Höhe von mindestens 45,- € zu verlangen. Für diese
Mehrkosten haften angemeldeter Teilnehmer und Ersatzperson gesamtschuldnerisch.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden,
nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige
Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der
ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur
dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie
den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem
Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat
und
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein
Rücktritt ist spätestens am 14. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden
gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter
unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus
diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er
den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von
den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des
Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos
ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine
Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben.
Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel
dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit
der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung,
spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht
befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten
Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund
wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse
des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen
ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige
ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,
zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung
von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters
anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter
mitgeteilten Frist erhält.
10.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene
Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr
eines Schadens aufmerksam zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird
oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2
Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise
darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in
der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe
des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen
des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise
und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden
ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise
geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter
unter der nachfolgend / vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf
der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für
die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck
oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen
7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung,
zu melden.
13. Verjährung
13.1
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen,
verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.2
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3
Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise
nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
13.4
Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung
ein.
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der
Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss
er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel
informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen,
dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black
List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1
Über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss
sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt gibt der Reiseveranstalter
oder das zuständige Konsulat auf Wunsch des Kunden Auskunft.
15.2
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll-
und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften
erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies
gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft falsch informiert hat.
15.3
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde
ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter
eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung
des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird,
findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe
von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Versicherungen
In denen von uns angebotenen Reisen ist keine Versicherung im Preis enthalten.
Hiervon ausgenommen ist die gesetzliche Insolvenzversicherung. Wir empfehlen Ihnen
den Abschluss weiterer Versicherungen, insb. einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Die Bedingungen hierzu finden Sie in diesem Katalog.
18. Druckfehler
Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen Ibero Tours zur Anfechtung
des Reisevertrages.
20. Gerichtsstand 20.1
Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
20.2
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden
maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen
sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.Hinweis
zur Kündigung wegen höherer Gewalt Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die
gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wiefolgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser
Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die
Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
Veranstalter:
IBERO TOURS GmbH
Immermannstr. 23
40210 Düsseldorf
Stand: Juni 2008
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