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zurück AGBs des Studienreisen und Rundreisen Veranstalters Wikinger Reisen GmbH zu den Reisen von Wikinger Reisen GmbH 1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den
Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind
die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters
für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2
Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen)
sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte
zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages
abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen
oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3
Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter
herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht
nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden
zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des
Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4
Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter
den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung
stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5
Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.
Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als
7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7
Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für
die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter
die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. BEZAHLUNG
2.1
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein
übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines
eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb
von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 22
Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die
Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2
Die Reisepapiere werden 2 Wochen vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann nach
Zahlungseingang unverzüglich versandt. Auf Wunsch händigen wir die Reisepapiere
bei Barzahlung auch in unseren Büros aus.
2.3
Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 6.2 Satz 2 bis 6.5 zu belasten.
3. LEISTUNGEN
3.1
Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt die angegebene
Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet mit dem Frühstück
am letzten Tag im Zielland, sofern unter der Rubrik Leistung im Katalog nichts
anderes aufgeführt ist.
3.2
Die Angaben in der mit der Reisebestätigung verschickten Reiseinformation zu
der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Da sich aber
einzelne Bestimmungen oder Teilaspekte der Reise ändern können, kann für die ganzjährige
Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr übernommen werden.
3.3
Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung
der Beförderungsleistung.
4. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS
4.1
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4.4
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters
über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber
geltend zu machen.
4.5
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung
bestätigten Preise, insbesondere im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, wie folgt
zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom
Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter von seinen Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren dem Reiseveranstalter gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat. 4.6
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter
nicht vorhersehbar waren.
4.7
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reiseveranstalter
den Kunden unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt
sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt,
ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend
machen.
5. PREISÄNDERUNG VOR VERTRAGSSCHLUSS
Die in diesem Katalog angegebenen Preise sind für den Reiseveranstalter bindend.
Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss
eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erklären,
über die er Sie vor der Buchung selbstverständlich informiert:
a) Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt angegebenen Preises ist im Fall
der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Kataloges zulässig.
b) Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und
im Katalog angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer
Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Kataloges verfügbar ist.
6. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN/STORNKOSTEN
6.1
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt
ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift
zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt
auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
6.2
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert
der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter,
soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt
vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis
verlangen.
6.3
Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt,
d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert
und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung
des Kunden wie folgt berechnet:
bis 46 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
(bei Flugreisen 10% des Reisepreises, mindestens aber 150 Euro pro Person bei Europareisen
und mindestens 200 Euro pro Person bei Fernreisen)
ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 15% des Reisepreises,
ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises,
am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no-show) 80% des Reisepreises.
6.4
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen,
dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden
ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
6.5
Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist,
dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden
sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen
Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.6
Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu
stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6.7
Für die kombinierten Rad-/Schiffsreisen unserer individuellen Radreisen gelten
abweichende Stornobedingungen, die Sie bitte dem nachfolgenden Link entnehmen:
(abweichende Stornobedingungen pdf
7. UMBUCHUNGEN
7.1
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der Rückreise,
der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch
des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bis
45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von mindestens 50 Euro pro Person
bei erdgebundenen Reisen und mindestens 150 Euro bei Flugreisen innerhalb Europas
und mindestens 200 Euro bei interkontinentalen Flugreisen erheben.
7.2
Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 6.2 bis 6.5 und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
Kosten verursachen.
Die Kosten für eine individuelle Flugverlängerung ergeben sich aus dem bei Buchung aktuellen Tagespreis für den jeweiligen Flug und betragen mindestens 50 Euro Aufpreis pro Person. Ausgenommen sind Buchungen von im Katalog ausgeschriebenen und mit einer Reisenummer gekennzeichneten Anschlussprogrammen. 7.3
Umbuchungen, die nachweislich durch fehlerhafte Angaben des Kunden entstehen,
insbesondere durch die unvollständige Angabe seines Namens bei Flugreisen, werden
mit einer Umbuchungsgebühr von 50 Euro in Rechnung gestellt.
8. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden,
nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige
Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der
ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL
9.1
Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt
geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann der Reiseveranstalter
bis 25 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht wird. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält
der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9.2
Falls der Reiseveranstalter in einem solchen Fall vom Reisevertrag zurücktritt,
kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer anderen Reise aus dem Angebot
des Reiseveranstalters verlangen, sofern der Reiseveranstalter in der Lage ist,
diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.
9.3
Bei einem Rücktritt aus oben genanntem Grund übernimmt der Reiseveranstalter
keine Erstattungen für Fremdleistungen wie z.B. Flüge, die der Kunde außerhalb
des Leistungsangebotes des Veranstalters erworben hat.
10. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er
den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von
den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
11. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN HÖHERER GEWALT
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen,
die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser
Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die
Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last“.
12. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
12.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des
Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. 12.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten
Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund
wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse
des Kunden gerechtfertigt wird.
12.3 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen
ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige
ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen
nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder
die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung
des Veranstalters anzuzeigen.
12.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
13. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
13.1
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2
Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise
darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
13.3
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in
der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe
des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen
des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise
und die Unterbringung während der Reise beinhalten.
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden
ist.
14. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
14.1
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise
geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter
unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann
der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist.
Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 12.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs.3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. 14.2
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies
gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
14.3
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
14.4
Die Verjährung nach Ziffer 14.2 und 14.3 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des
vertraglichen Reiseendes folgt.
14.5
Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, die „Black List“, ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu abrufbar. 16. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
16.1
Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft,
in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird
davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller
Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
16.2
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten
von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser
Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen
Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch
informiert hat.
16.3
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde
ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter
eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
17. KÖRPERLICHE ANFORDERUNGEN
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich
nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven
Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem
Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.
18. BUCHUNG EINES HALBEN DOPPELZIMMERS
18.1
Hat sich bei Buchung eines ½ Doppelzimmers bis ca. vier Wochen vor Reiseantritt
kein gleichgeschlechtlicher Zimmerpartner angemeldet, erhält der Kunde automatisch
ein Doppelzimmer zur Alleinbenutzung oder ein Einzelzimmer. In diesem Fall berechnet
der Reiseveranstalter 50% des Einzelzimmerzuschlags. Ist der Kunde damit nicht
einverstanden, hat er die Möglichkeit, entweder kostenfrei auf eine andere Gruppenreise
aus dem Angebot des Veranstalters umzubuchen oder die gebuchte Reise kostenlos
zu stornieren.
18.2
Bei Buchungen innerhalb eines Monats vor Abreise berechnet der Veranstalter den
vollen Einzelzimmerzuschlag, wenn kein Zimmerpartner zur Verfügung steht.
19. VERMITTLUNG VON BAHNFAHRKARTEN
In Verbindung mit einer Wikinger Reise kann der Kunde über den Veranstalter eine
Bahnfahrkarte zu Sonderkonditionen erwerben. Eine Zugbindung ist hierin nicht
enthalten. Der Veranstalter ist in diesem Fall ausschließlich Mittler und haftet
nicht für Verspätungen der Deutschen Bahn.
20. DATENSCHUTZ
Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden
ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet.
Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer einer Reise, sortiert nach Namen, Vornamen,
Zustieg und, sofern bekannt, Wohnort, die jeder Mitreisende vor Reiseantritt erhält.
Falls die Aufnahme in die Liste nicht gewünscht wird, kann dies dem Veranstalter
gegenüber bei Buchung oder mit Erhalt der Buchungsbestätigung gesondert erklärt
werden.
21. GÜLTIGKEITEN
Sämtliche Angaben in diesem Katalog über Leistungen, Programme, Termine, Abflugzeiten,
Preise und Reisebedingungen entsprechen dem Stand bei Drucklegung (Oktober 2011).
22. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
22.1
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
22.2
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung
des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird,
findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe
von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
22.3
Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
22.4
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden
maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen
sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
22.5
Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten
nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen
im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind
als die Regelungen in diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.
23. SONSTIGES
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser
Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
24. FIRMENSITZ DES VERANSTALTERS
Anschrift:
WIKINGER REISEN GmbH
Kölner Str. 20
58135 Hagen
Stand: Oktober 2011
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