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AGB travel-to-nature ® GmbH

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§1 Abschluss des Reisevertrages
 
 
1.1
 
Der Kunde bietet der travel-to-nature ® GmbH durch seine Reiseanmeldung den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Reiseanmeldung erfolgt schriftlich. Der Reisevertrag kommt durch eine entsprechende schriftliche Buchungsbestätigung von travel-to-nature an den Reisenden zustande, die innerhalb von 10 Tagen ab dem Eingang der Reiseanmeldung beim Reiseveranstalter zu erfolgen hat.
 
 
1.2
 
Weicht der Inhalt der Reiseanmeldung vom Inhalt der Reisebestätigung ab, liegt ein neues Angebot von travel-to-nature ® GmbH vor, an den der Reiseveranstalter für 10 Tage gebunden ist. Binnen dieser Frist kann der Reisende den Antrag annehmen. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche und schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) angenommen, so gilt unser neues Angebot als abgelehnt.
 
 
 
§2 Bezahlung des Reisepreises
 
 
2.1
 
Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten. Diese wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Reiseveranstalter hat dem Kunden zugleich einen Sicherungsschein auszuhändigen, der der Vorschrift des § 651 k Abs. 3 BGB entspricht.
 
 
2.2
 
Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, 28 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig
 
 
2.3
 
Wird die Buchungserklärung des Reisenden weniger als 28 Tage vor Reisebeginn abgegeben , wird der gesamte Reisepreis auch schon vor der Aushändigung der Reisebestätigung gemäß § 3 Inf-VO fällig.
 
 
2.4
 
Zahlungen mit Scheck werden nur bis 14 Tage vor Abreise akzeptiert, danach können nur bankbestätigte Schecks oder Blitzgiroanweisungen akzeptiert werden.
 
 
2.5
 
Sondergebühren: Die jeweilige Sicherheitsgebühr wird bei Abflug von der Fluggesellschaft eingezogen
 
 
2.6
 
Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Die Daten werden vertraulich behandelt. Ohne Zustimmung des Kunden erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.
 
 
 
§3 Leistungen
 
 
3.1
 
Die von travel-to-nature ® GmbH vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Reiseausschreibung unter Miteinbeziehung aller im Prospektmaterial enthaltenen Informationen und Hinweise in Verbindung mit dem Inhalt der Buchungsbestätigung. Die Korrektur von offensichtlichen Irrtümern (z.B. Druck- oder Rechenfehlern) bleibt vorbehalten.
 
 
3.2
 
Dem Kunden wird von travel-to-nature ® GmbH empfohlen, sich Nebenabreden, aufgrund derer vertragliche Leistungen geändert werden, schriftlich bestätigen zu lassen.
 
 
 
§4 Leistungs- und Preisänderungen
 
 
4.1
 
Abänderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind dann zulässig, wenn sie nach Vertragsabschluss erforderlich werden, nicht gegen Treu und Glauben durch den Veranstalter veranlasst sind und im übrigen nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere, wenn behördliche Maßnahmen im bereisten Land Änderungen des Reiseverlaufs erzwingen.
 
 
4.2
 
Auch erhebliche Leistungsänderungen infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, die travel-to-nature nicht zu vertreten hat, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, sind gestattet, soweit die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Kunden zumutbar sind.
 
 
4.3
 
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann travel-to-nature den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
 
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann travel-to-nature vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
 
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann travel-to-nature vom Reisenden verlangen.
 
 
4.4
 
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber travel-to-nature erhöht, so kann der Reisepreis gegenüber dem Reisenden um den entsprechenden, anteiligen Betrag erhöht werden.
 
 
4.5
 
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für travel-to-nature verteuert hat.
 
 
4.6
 
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für travel-to-nature nicht vorhersehbar waren.
 
 
4.7
 
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat travel-to-nature den Reisenden unverzüglich, spätestens bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin über eine solche Preiserhöhung zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn travel-to-nature in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
 
 
 
§5 Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
 
 
5.1
 
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären
 
 
5.2
 
Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so kann travel-to-nature eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde wegen einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 %, wegen einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen zurücktritt. Die Höhe der pauschalierten Entschädigung berechnet sich aus dem Reisepreis und dem Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung bei travel-to-nature wie folgt:
 
Projektreisen/Entdeckerreisen/Familienreisen/Wanderreisen/Tierbeobachtungen:
bis 45. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises, mind. jedoch Euro 50,-
ab 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises, mind. jedoch Euro 100,-
ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises;
ab 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises;
ab 14.-07. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises;
ab 06. bis zum Abreisetag, Nichterscheinen 90% des Reisepreises;
pro Person vom jeweiligen Gesamt-Reisepreis.
 
Individualreisen:
bis 45. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises, mind. jedoch Euro 75,-
ab 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises, mind. jedoch Euro 150,-
ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises;
ab 21.-15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises;
ab 14.-07. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises;
ab 06. bis 01. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises;
Abreisetag, Nichterscheinen 95% des Reisepreises
pro Person vom jeweiligen Gesamt-Reisepreis.
 
Nur-Flugreisen:
Bei Nur-Flug-Reisen wird dem Kunden abweichend von den vorherigen Regelungen die Stornokostenstaffelung separat mit dem Reiseangebot mitgeteilt.
 
Dem Reisenden bleibt es in allen Fällen unbenommen, travel-tonature nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die obige Pauschale. In diesem Fall ist nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.
 
 
5.3
 
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von travel-to-nature zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung. travel-to-nature bezahlt an den Teilnehmer jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an travel-to-nature zurückerstattet werden.
 
 
5.4
 
Werden auf Wunsch des Kunden nach seiner Buchung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins oder der Unterkunft vorgenommen (Umbuchung) oder lässt sich der Kunde bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen, kann travel-to-nature ein Umbuchungsentgelt in Höhe von Euro 25,- pro Reise erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die weniger als vier Wochen vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziff. 5.1. und 5.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
 
travel-to-nature kann der Teilnahme einer Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche bzw. behördliche Vorschriften des In- oder Ziellandes entgegenstehen.
 
 
 
§6 Rücktritt und Kündigung durch travel-to-nature
 
 
6.1
 
Charterflüge unterliegen von den Behörden der Zielländer kurzfristig erteilten Verkehrsrechten. Die Erteilung bezüglich der jeweiligen Saison ist bei Drucklegung nicht bekannt. Der Veranstalter kann im Fall der Nichtgenehmigung oder des Widerrufs deswegen vom Reisevertrag zurücktreten.
 
 
6.2
 
travel-to-nature kann bis zu 28 Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung ausgewiesene oder behördlich festgesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
 
 
6.3
 
travel-to-nature ist verpflichtet, den Kunden über eine zulässige Reiseabsage oder eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
 
 
6.4
 
travel-to-nature kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde den fälligen Reisepreis trotz Rücktrittsandrohung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht zahlt. Bei Rücktritt wegen Zahlungsverzug kann travel-to-nature eine Entschädigung nach Maßgabe der unter Ziffer 5 genannten Pauschalsätze verlangen.
 
 
6.5
 
Nach Antritt der Reise kann travel-to-nature den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder gefährdet. Hierbei sind die Eigenart, die Anforderungen der Reise sowie die Belange der Reisegruppe zu berücksichtigen. Bei Kündigung nach Antritt der Reise wird der Reiseveranstalter durch den jeweiligen Reiseleiter vertreten. Die Kündigung ist auf den Teil der Reise bestimmt, deren Durchführung durch das Verhalten des Kunden beeinträchtigt oder gestört wird. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
 
 
 
§7 Höhere Gewalt
 
 
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. travel-to-nature und der Reisende sind bei einer Kündigung aufgrund Umständen höherer Gewalt verpflichtet, die Mehrkosten für die Rückbeförderung hälftig zu tragen.
 
 
 
§8 Haftung
 
 
8.1
 
travel-to-nature ® GmbH haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
- Die gewissenhafte Reisevorbereitung
- Sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
- Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
- Ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit
 
 
8.2
 
travel-to-nature haftet nicht für Angaben in Prospekten der Leistungsträger (z.B. Hotels), die nicht von travel-to-nature selbst hergestellt wurden.
 
 
8.3
 
travel-to-nature beschränkt die Haftung für Schadensersatzansprüche des Kunden für Schäden, dei nicht Körperschäden sind, auf 4.200,00 Euro. Diese Beschränkung gilt nur, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit travel-to-nature für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Liegt der dreifache Reisepreis höher als 4.200,- Euro, so ist die Haftung unter den genannten Voraussetzungen auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Haben mehrere Reisende eine Reise gemeinsam gebucht, gilt die Beschränkung auf den dreifachen Reisepreis für jeden Einzelnen der Gruppe. Berechnungsgrundlage ist daher der jeweilige Reisepreis eines einzelnen Teilnehmers.
 
 
8.4
 
Sofern der Reiseveranstalter im Prospekt oder in den Reiseunterlagen den Namen eines Reiseleiters veröffentlicht, so ist diese Angabe unverbindlich und wird nicht Bestandteil des Reisevertrages. Kurzfristige Änderungen behält sich der Reiseveranstalter vor. Eine Änderung in der Reiseleitung ist kein Rücktrittsgrund.
 
 
8.5
 
Bei Nur-Flug-Reisen tritt travel-to-nature nur als Vermittler zwischen den Leistungsträgern (Fluggesellschaften) und den sonst Beteiligten auf. travel-to-nature übernimmt keine Haftung bei Beschädigungen, Unfällen, Gepäckverlust oder Verspätungen. Das Beförderungsrisiko trägt in jedem Falle der Teilnehmer selbst. Da travel-to-nature lediglich die Flugreisen und nicht die Gesamtleistung der Reise übernimmt, ist sie kein Veranstalter und übernimmt folglich auch nicht die Veranstalterhaftung.
 
 
 
§9 Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
 
 
travel-to-nature® ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss travel-to-nature ® diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die Identität wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu einsehbar.
 
 
 
§10 Gewährleistungsfristen
 
 
Ansprüche des Kunden wegen Reisemängel (§651c – §651f BGB) verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Reisevertrag enden sollte. Von dieser Verjährung innerhalb eines Jahres nicht umfasst sind Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wie Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von travel-to-nature ® oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
 
 
 
§11 Versicherung
 
 
Im ausgeschriebenen Reisepreis sind keine Reiseversicherungen (z.B. für Reiserücktrittskosten, Krankenversicherung, etc.) mit Ausnahme der gesetzlichen Insolvenzversicherung (Sicherungsschein) enthalten. Wir empfehlen grundsätzlich den Abschluss einer Reiseversicherung.
 
 
 
§12 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- , Impf- und Gesundheitsvorschriften
 
 
12.1
 
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus einer Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie auf einer schuldhaften Falschinformation des Reiseveranstalters beruhen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Informationen über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind, an den Kunden weiterzuleiten. Kosten für Impfungen sind im Preis nicht inbegriffen und müssen vom Kunden selbst getragen werden.
 
 
12.2
 
Der Kunde hat selbst darauf zu achten, dass Reisepass bzw. Personalausweis sowie sonstige Reisedokumente ausreichende Gültigkeit besitzen. Falls der Kunde travel-to-nature oder birdingtours damit beauftragt hat, behördliche Dokumente (z.B. Visa) zu beantragen, so haftet travel-to-nature nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, es sei denn, travel-to-nature hat die Verzögerung zu vertreten.
 
 
 
§13 Vertragsobliegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen, Abtretungsverbot, Gerichtsstand
 
 
13.1
 
Während der Reise auftretende Mängel hat der Reisende dem Reiseveranstalter oder dessen örtlicher Agentur anzuzeigen. Die Anschriften der örtlichen Agenturen sind im Reiseprogramm angegeben. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter oder dessen Agentur eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen.
 
 
13.2
 
Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Erfüllungsort für alle sich aus dem Reisevertrag ergebenden wechselseitigen Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche ist Ballrechten / Deutschland
 
 
13.3
 
Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
 
 
13.4
 
Als Gerichtsstand wird - soweit gesetzlich zulässig - Staufen/Ba.Wü. vereinbart.
 
 
 
§14 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
 
 
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
 
 
 
Veranstalter:
travel-to-nature ® GmbH
Franz-Hess-Str. 4
79282 Ballrechten
 
 
 
Stand: 2012
 
 
 
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