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AGB Auf und Davon Reisen

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Sehr geehrter Reisegast,
 
zu einer optimalen Reisedurchführung tragen auch klare vertragliche Vereinbarungen bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Bestimmungen treffen. Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und Firma Auf und Davon Reisen GmbH, nachstehend „AuD“ genannt, zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV  und füllen diese aus:
 
 
 
1. Abschluss des Reisevertrages,Verpflichtungen der Buchungsperson
 
 
1.1.
 
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde AuD den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von AuD für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
 
 
1.2.
 
Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels) sind von AuD nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte oder Zusicherungen zu geben , die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von AuD hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
 
 
1.3.
 
Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von AuD herausgegeben werden, sind für AuD und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von AuD gemacht wurden.
 
 
1.4.
 
Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt AuD den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
 
 
1.5.
 
Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
 
 
1.6.
 
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von AuD zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird AuD dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.
 
 
 
2. Bezahlung
 
 
2.1.
 
AuD und deren Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde.
 
 
2.2.
 
Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises, höchstens jedoch 510,-€ zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8. genannten Grund abgesagt werden kann.
 
 
2.3.
 
Soweit AuD zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
 
 
2.4.
 
Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist AuD berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
 
 
 
3. Leistungsänderungen
 
 
3.1.
 
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von AuD nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamt­zuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
 
 
3.2.
 
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
 
 
3.3.
 
AuD ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
 
 
3.4.
 
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleich­wertigen Reise zu verlangen, wenn AuD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot an­zubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von AuD über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
 
 
 
4. Preiserhöhungen
 
 
AuD behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
 
 
4.1.
 
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann AuD den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
 
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann AuD vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
 
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann AuD vom Kunden verlangen.
 
 
4.2.
 
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber AuD erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
 
 
4.3.
 
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für AuD verteuert hat.
 
 
4.4.
 
Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für AuD nicht vorhersehbar waren.
 
 
4.5.
 
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat AuD den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn AuD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von AuD über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
 
 
 
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
 
 
5.1.
 
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber AuD unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
 
 
5.2.
 
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert AuD den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann AuD, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
 
 
5.3.
 
AuD hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
 
a) bis 45 Tage vor Reisebeginn 20 %
 
b) bis 30 Tage vor Reisebeginn 25 %
 
c) vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35 %
 
d) vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
 
e) vom 14. bis 08. Tage vor Reisebeginn 70 %
 
f) vom 07. bis 01. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
 
g) Bei Rücktritt am Tage des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 90%
 
 
5.4.
 
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, AuD nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
 
 
5.5
 
AuD behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit AuD nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht AuD einen solchen Anspruch geltend, so ist AuD verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
 
 
 
6. Umbuchungen
 
 
6.1.
 
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann AuD bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 26,- pro Kunden erheben.
 
 
6.2.
 
Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern möglich, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
 
 
 
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
 
 
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. AuD wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
 
 
 
8. Rücktritt wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
 
 
8.1.
 
AuD kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
 
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch AuD muss deutlich in der Reiseausschreibung angegeben sein.
 
b) AuD hat auf die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung hinzuweisen oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
 
c) AuD ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
 
d) Ein Rücktritt von AuD später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
 
e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn AuD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch AuD diesem gegenüber geltend zu machen.
 
f) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
 
 
 
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
 
 
AuD kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von AuD nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt AuD, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
 
 
 
10. Obliegenheiten des Kunden
 
 
10.1.
 
Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit AuD wie folgt konkretisiert:
 
a) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von AuD (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
 
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von AuD wird der Kunde spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
 
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Kunde verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber AuD unter der unten angegebenen Anschrift anzuzeigen.
 
d) Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Kunden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
 
 
10.2.
 
Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von AuD nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen AuD anzuerkennen.
 
 
10.3.
 
Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, AuD erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn AuD oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur) eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von AuD oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
 
 
10.4. Weitere Obliegenheiten und Hinweise für den Reisenden:
 
a) Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsver-zögerungen bei Flugreisen empfiehlt AuD dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von AuD anzuzeigen.
 
b) Reiseunterlagen: Der Kunde hat AuD zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
 
c) Schadensminderungspflicht: Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er AuD auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
 
 
 
11. Beschränkung der Haftung
 
 
11.1.
 
Die vertragliche Haftung von AuD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
 
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
 
b) soweit AuD für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
 
 
11.2.
 
Die deliktische Haftung von AuD für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
 
 
11.3.
 
AuD haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis­tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von AuD sind. AuD haftet jedoch
 
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
 
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von AuD ursächlich geworden ist.
 
 
 
12. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
 
 
12.1.
 
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber AuD unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.4. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
 
 
12.2.
 
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von AUD oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AUD beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von AUD oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AUD beruhen.
 
 
12.3.
 
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
 
 
12.4.
 
Die Verjährung nach Ziffer 12.2. und 12.3. beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt,an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
 
 
12.5.
 
Schweben zwischen dem Reisenden und AUD Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder AUD die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
 
 
 
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
 
 
13.1.
 
AuD wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Ände­rungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
 
 
13.2.
 
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nicht­befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn AuD nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
 
 
13.3.
 
AuD haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass AuD eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
 
 
 
14. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
 
 
14.1.
 
AuD informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
 
 
14.2.
 
Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist AuD verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald AuD weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.
 
 
14.3.
 
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird AuD den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
 
 
14.4.
 
Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht von AuD begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von AuD ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt AuD ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
 
 
14.5.
 
Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von AuD über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche des Kunden nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt.
 
 
14.6.
 
Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf der Internetseite von AuD abrufbar und in den Geschäftsräumen von AuD einzusehen.
 
 
 
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
 
 
15.1.
 
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und AuD findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
 
 
15.2.
 
Soweit bei Klagen des Kunden gegen AuD im Ausland für die Haftung von AuD dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
 
 
15.3.
 
Der Kunde kann AuD nur an deren Sitz verklagen.
 
 
15.4.
 
Für Klagen von AuD gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von AuD vereinbart.
 
 
15.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
 
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und AuD anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
 
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
 
 
 
Veranstalter:
Auf und Davon Reisen GmbH
Lebrechtstraße 35,
D-51643 Gummersbach
 
 
 
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2004 - 2011
 
 
 
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