AGB Auf und Davon Reisen
zurückSehr geehrter Reisegast,
zu einer optimalen Reisedurchführung tragen auch klare vertragliche Vereinbarungen
bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Bestimmungen treffen. Die nachfolgenden
Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden
und Firma Auf und Davon Reisen GmbH, nachstehend „AuD“ genannt, zustande kommenden
Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB
und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV
und füllen diese aus:
1. Abschluss des Reisevertrages,Verpflichtungen der Buchungsperson
1.1.
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde AuD den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen von AuD für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden
vorliegen.
1.2.
Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels) sind von
AuD nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte oder Zusicherungen
zu geben , die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich
zugesagten Leistungen von AuD hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung
stehen.
1.3.
Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von AuD herausgegeben
werden, sind für AuD und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie
nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung
oder zum Inhalt der Leistungspflicht von AuD gemacht wurden.
1.4.
Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt AuD den
Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.5.
Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von AuD zustande. Sie bedarf
keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird AuD dem
Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.
2. Bezahlung
2.1.
AuD und deren Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung
der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben
wurde.
2.2.
Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung
in Höhe von 20% des Reisepreises, höchstens jedoch 510,-€ zur Zahlung fällig.
Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8. genannten Grund abgesagt
werden kann.
2.3.
Soweit AuD zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der
Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden
gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch
auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
2.4.
Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist AuD berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung
vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer
5 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1.
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von AuD nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3.
AuD ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn AuD in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von AuD über die Änderung
der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhungen
AuD behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
4.1.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann AuD den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann AuD vom Kunden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann AuD vom Kunden verlangen.
4.2.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber AuD erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der
Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für AuD
verteuert hat.
4.4.
Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss
für AuD nicht vorhersehbar waren.
4.5.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat AuD den Kunden unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur
bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück
zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn AuD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus
ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich
nach der Mitteilung von AuD über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu
machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1.
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt
ist gegenüber AuD unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls
die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber
erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2.
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert
AuD den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann AuD, soweit der Rücktritt
nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene
Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre
Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3.
AuD hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung
der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn
in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung
der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
a) bis 45 Tage vor Reisebeginn 20 %
b) bis 30 Tage vor Reisebeginn 25 %
c) vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35 %
d) vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
e) vom 14. bis 08. Tage vor Reisebeginn 70 %
f) vom 07. bis 01. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
g) Bei Rücktritt am Tage des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 90%
5.4.
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, AuD nachzuweisen, dass diesem
überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die
von ihm geforderte Pauschale.
5.5
AuD behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern, soweit AuD nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen
als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht AuD einen solchen
Anspruch geltend, so ist AuD verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen
Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Umbuchungen
6.1.
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder
der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und
wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann AuD bis zu den bei den Rücktrittskosten
genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 26,-
pro Kunden erheben.
6.2.
Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern möglich, nur
nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden,
nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige
Erstattung des Reisepreises. AuD wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich
um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
8.1.
AuD kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender
Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch AuD
muss deutlich in der Reiseausschreibung angegeben sein.
b) AuD hat auf die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der
Buchungsbestätigung hinzuweisen oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben
zu verweisen.
c) AuD ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich
zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von AuD später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn AuD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Kunden aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich
nach der Erklärung über die Absage der Reise durch AuD diesem gegenüber geltend
zu machen.
f) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den
Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
AuD kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde
ungeachtet einer Abmahnung von AuD nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt AuD, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten
Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1.
Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist
bei Reisen mit AuD wie folgt konkretisiert:
a) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung
von AuD (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung
von AuD wird der Kunde spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung
nicht geschuldet, so ist der Kunde verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber
AuD unter der unten angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Kunden obliegende
Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos
ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
10.2.
Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt
und von AuD nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen AuD
anzuerkennen.
10.3.
Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der
Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen
Mangels aus wichtigem, AuD erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung
ist erst zulässig, wenn AuD oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner
vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur) eine ihnen vom Kunden bestimmte
angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung
einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von AuD oder
ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.4. Weitere Obliegenheiten und Hinweise für den Reisenden:
a) Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsver-zögerungen bei
Flugreisen empfiehlt AuD dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige
(P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen
in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden
ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust,
die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der
örtlichen Vertretung von AuD anzuzeigen.
b) Reiseunterlagen: Der Kunde hat AuD zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter
mitgeteilten Frist erhält.
c) Schadensminderungspflicht: Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst
zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er AuD
auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1.
Die vertragliche Haftung von AuD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder
b) soweit AuD für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2.
Die deliktische Haftung von AuD für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche
im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von
der Beschränkung unberührt.
11.3.
AuD haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von
und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen
von AuD sind. AuD haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise
und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten von AuD ursächlich geworden ist.
12. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
12.1.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise
geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber AuD unter
der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der
Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung
von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang
mit Flügen gemäß Ziffer 10.4. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen
21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
12.2.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von AUD oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von AUD beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den
Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von
AUD oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AUD beruhen.
12.3.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.4.
Die Verjährung nach Ziffer 12.2. und 12.3. beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt,an
dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
12.5.
Schweben zwischen dem Reisenden und AUD Verhandlungen über den Anspruch oder
die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
Reisende oder AUD die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1.
AuD wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem
die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden
und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit)
vorliegen.
13.2.
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll-
und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften
erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies
gilt nicht, wenn AuD nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3.
AuD haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass AuD eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
14.1.
AuD informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder
spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en)
bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
14.2.
Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht
fest, so ist AuD verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald AuD
weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.
14.3.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
wird AuD den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich
ist, über den Wechsel informieren.
14.4.
Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht
von AuD begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung
mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht
aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von AuD ergibt. Soweit
dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt AuD ein Wechsel
der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
14.5.
Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von AuD über einen
Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche des Kunden nach der in Abs.
(1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige
vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt.
14.6.
Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften,
denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist
auf der Internetseite von AuD abrufbar und in den Geschäftsräumen von AuD einzusehen.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und AuD findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
15.2.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen AuD im Ausland für die Haftung von AuD dem
Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
15.3.
Der Kunde kann AuD nur an deren Sitz verklagen.
15.4.
Für Klagen von AuD gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für
Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand
der Sitz von AuD vereinbart.
15.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und AuD anzuwenden sind,
etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen
im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind
als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Veranstalter:
Auf und Davon Reisen GmbH
Lebrechtstraße 35,
Lebrechtstraße 35,
D-51643 Gummersbach
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