AGB Biblische Reisen GmbH
zurückSehr geehrte Gäste,
bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen durch. Sie werden,
so weit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer/in –
nachstehend „Kundin"* genannt – und uns, der Biblische Reisen GmbH als Reiseveranstalter
– nachstehend „BiR" genannt – im Falle Ihrer Buchung zustande kommenden Reisevertrages.
Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften über den Pauschalreisevertrag
der §§ 651a ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Informationsverordnung für
Reiseveranstalter und füllen diese aus.
1. Anmeldung, Reisebestätigung, Verpflichtungen der Buchungsperson
1.1.
Die Buchung (Reiseanmeldung) zu Ihrer Reise erbitten wir schriftlich auf dem
vorgesehenen Formular. Mit der Anmeldung bietet die Kundin BiR den Abschluss eines
Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reisebedingungen
und aller ergänzenden Informationen für die betreffende Reise in der Buchungsgrundlage
(Prospekt, Katalog, Angebot) – soweit diese der Kundin vorliegen – verbindlich
an.
1.2.
Die Kundin haftet gegenüber BiR für alle Verpflichtungen von Mitreisenden, für
die sie die Buchung vornimmt, aus dem Reisevertrag, soweit sie diese Verpflichtungen
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3.
Der Reisevertrag kommt durch die Buchungsbestätigung von BiR an die Kundin/nen
oder das diese vertretende Reisebüro mit dem in der Bestätigung beschriebenen
Leistungsumfang zustande. Im Falle verbindlicher mündlicher Buchungsbestätigungen
erhält die Kundin bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss die schriftliche
Reisebestätigung ausgehändigt.
1.4.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt
ein neues Angebot vor, an das BiR für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn die Kundin
BiR ausdrücklich, durch Bezahlung der Anzahlung, des Reisepreises oder den Reiseantritt
die Annahme erklärt.
2. Zahlung
2.1.
Mit Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651k
Abs. 4 BGB ist eine Anzahlung zu leisten. Die Höhe der Anzahlung ergibt sich aus
der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Ist eine solche nicht getroffen worden,
beträgt die Anzahlung 20% des Reisepreises.
2.2.
Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, und im Einzelfall keine anderweitigen
Vereinbarungen getroffen wurden, ist die Restzahlung 3 Wochen vor Reisebeginn
zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere
nicht mehr nach Ziffer 11.2 abgesagt werden kann.
2.3.
Die Reiseunterlagen werden unverzüglich nach Eingang der Restzahlung übermittelt.
2.4.
Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, kein gesetzliches oder vertragliches
Rücktrittsrecht der Kundin besteht und BiR zur mangelfreien Erbringung der Reiseleistung
bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises
kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen, bzw. die Inanspruchnahme der
Reiseleistungen.
2.5.
Leistet die Kundin trotz Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen die Anzahlung
oder die Restzahlung nicht fristgemäß entsprechend den vorstehenden Bestimmungen
oder etwa im Einzelfall getroffenen Fälligkeitsvereinbarungen, so ist BiR berechtigt,
falls kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht der Kundin besteht,
nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und
die Kundin mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen zu belasten.
Leistungen
3.1.
Die Leistungsverpflichtung von BiR ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt
der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Reiseausschreibung.
3.2.
Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisebüros und sonstige Reisevermittler
sind von BiR nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen
zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von BiR
hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages
abändern.
3.3.
Informationen in Orts- und Hotelprospekten und Internetausschreibungen sind für
BiR nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden von BiR auf entsprechende Anfrage
ausdrücklich schriftlich bestätigt.
4. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
4.1.
BiR informiert die Kundin entsprechend der „EU-Verordnung zur Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens" vor oder
spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en)
bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
4.2.
Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht
fest, so ist BiR verpflichtet, der Kundin die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald BiR
weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird BiR die Kundin informieren.
4.3.
Wechselt die der Kundin als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
wird BiR der Kundin unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich
ist, über den Wechsel informieren.
4.4.
Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht
von BiR begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung
mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht
aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von BiR ergibt. Soweit
dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt BiR ein Wechsel
der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
4.5.
Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von BiR über einen
Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche der Kundin nach der in Abs.
4.1 bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EUVerordnungen, sowie sonstige
vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt.
4.6.
Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte „Black List" Fluggesellschaften,
denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist, ist auf
der Internet-Seite von BiR abrufbar und in den Geschäftsräumen von BiR einzusehen.
5. Preisanpassungen
BiR behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
5.1.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann BiR den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann BiR von der Kundin den Erhöhungsbetrag
verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann BiR von der Kundin verlangen.
5.2.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen oder
Flughafengebühren gegenüber BiR erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der
Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für BiR
verteuert hat.
5.4.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für BiR nicht
vorhersehbar waren.
5.5.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat BiR die Kundin unverzüglich
zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist die Kundin berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn BiR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für die Kundin aus ihrem Angebot anzubieten.
6. Umbuchung, Rücktritt durch Kundinnen, Nichtantritt, Umbuchung, Ersatzteilnehmerinnen
6.1.
Für Umbuchungen (Änderungen von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Abflugs-bzw.
Abfahrtsort, Zielflughafen, Hotel, Ausgangs- und Zielhafen bei Kreuzfahrten, Verpflegungsart),
auf deren Durchführung nach Vertragsabschluss seitens der Kundin kein Rechtsanspruch
besteht, wird, soweit BiR diese ermöglichen kann, von BiR bis 4 Wochen vor Reisebeginn
eine Kostenpauschale von € 25,– pro Person erhoben. Umbuchungswünsche, die später
als 4 Wochen vor Reisebeginn bei BiR eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt der Kundin vom Reisevertrag zu den Bedingungen
gemäß Ziff. 6.4. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt
nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.2.
Bei Reisen, welche eine Flugbeförderung mit „Spar- und anderen Sondertarifen"
beinhalten, richtet sich die Umbuchungs- bzw. Stornierungsgebühr für jeden Fall
der Umbuchung oder Stornierung, die eine Veränderung hinsichtlich des Fluges betrifft,
nach den Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.
6.3.
Die Kundin kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei BiR. Der Kundin wird im eigenen Interesse
und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären.
6.4.
In jedem Fall des Rücktritts durch die Kundin steht BiR unter Berücksichtigung
gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung
der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung pro Person zu: 48
a) Bei Flugpauschalreisen mit Linienflügen, bei Bahn- und Busreisen sowie bei
See- und Flusskreuzfahrten im Vollcharter:
bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises
vom 41. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises
vom 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises
am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 80% des Reisepreises
vom 41. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises
vom 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises
am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 80% des Reisepreises
b) Bei Flugpauschalreisen mit Charter- und Billigfluggesellschaften (z. B. Air
Berlin, Arkia, Condor, Germanwings, TUIfly, etc.):
bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises
vom 41. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises
vom 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises
am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 80% des Reisepreises
vom 41. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises
vom 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises
am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 80% des Reisepreises
c) Bei See- und Flusskreuzfahrten, bei denen BiR lediglich mit einem Zubucherkontingent
arbeitet:
bis zum 35. Tag vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises
vom 34. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
vom 14. Tag bis 1 Tag vor Reisebeginn: 70% des Reisepreises
am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 90% des Reisepreises
bis zum 35. Tag vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises
vom 34. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
vom 14. Tag bis 1 Tag vor Reisebeginn: 70% des Reisepreises
am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 90% des Reisepreises
6.5.
Bei manchen Sonderangeboten verzichtet BiR unter bestimmten Voraussetzungen und
unter Einhaltung vorgegebener Termine auf die Geltendmachung von Rücktrittskosten.
Beachten Sie hierzu bitte die besonderen Hinweise in der Reiseausschreibung.
6.6.
Der Kundin ist es gestattet, BiR nachzuweisen, dass BiR tatsächlich keine oder
wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entsprechend
vorstehender Regelung entstanden sind. In diesem Fall ist die Kundin nur zur Bezahlung
der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
6.7.
BiR bleibt vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen, eine konkret
zu berechnende, höhere Entschädigung zu fordern. BiR ist in diesem Falle verpflichtet,
die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
6.8.
Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht der Kundin gemäß
§ 651b BGB eine Ersatzteilnehmerin zu stellen, unberührt.
Der Kundin wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
Der Kundin wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt die Kundin einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder
aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch der
Kundin auf anteilige Rückerstattung. BiR wird sich jedoch bei den Leistungsträgern
um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. BiR bezahlt an die Kundin
die ersparten Aufwendungen zurück, sobald und so weit sie von den einzelnen Leistungsträgern
tatsächlich an BiR zurückerstattet worden sind.
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
8.1.
BiR informiert im Reisekatalog bzw. in der Reiseausschreibung über die obigen
Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen
werden für deutsche Staatsbürgerinnen erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse
gegeben sind. In der Person der Kundin begründete persönliche Verhältnisse (z.
B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis,
usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie BiR nicht ausdrücklich
von der Kundin mitgeteilt worden sind.
8.2.
BiR wird die Kundin vor Vertragsabschluss über etwaige Änderungen der in der
Reiseausschreibung wiedergegebenen vorstehenden Vorschriften informieren.
8.3.
So weit BiR ihrer Hinweispflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachkommt,
ist die Kundin zur Einhaltung der für die Reise geltenden Bestimmungen selbst
verpflichtet, es sei denn, dass sich BiR ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger
Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Alle Nachteile, insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu Lasten der Kundin, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation
von BiR bedingt sind.
8.4.
Wenn BiR im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, haftet sie auch dann nicht
für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen,
es sei denn, dass BiR die Verzögerung zu vertreten hat.
9. Haftung
9.1.
Die vertragliche Haftung von BiR für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch
die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten)
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden der Kundin von BiR weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wurde
oder
b) soweit BiR für einen der Kundin entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2.
BiR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von
und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass
sie für die Kundin erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von BiR sind.
BiR haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung der Kundin vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise
und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden der Kundin die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten von BiR ursächlich geworden ist.
10. Obliegenheiten des Kundin, Kündigung durch den Kundin
10.1.
Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige durch
die Kundin ist bei Reisen mit BiR dahingehend konkretisiert, dass die Kundin verpflichtet
ist, auftretende Mängel unverzüglich der von BiR eingesetzten Reiseleitung oder
der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
10.2.
Ist von BiR keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen
Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist die Kundin verpflichtet, BiR direkt
unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
Der Kontakt mit BiR kann unter folgender Adresse aufgenommen werden:
Biblische Reisen GmbH,
Silberburgstraße 121,
70176 Stuttgart,
10.3.
Ansprüche der Kundin entfallen nur dann nicht, wenn die der Kundin obliegende
Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
10.4.
Reiseleitung und Agenturen sind nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Ansprüche
namens BiR anzuerkennen.
10.5.
Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen
anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen
ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige
besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.
10.6.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet BiR
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann die Kundin im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – im eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe
gilt, wenn der Kundin die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, BiR erkennbaren
Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf
es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von BiR oder ihren Beauftragten
verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse der Kundin gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine
zulässige Kündigung des Reisevertrages durch die Kundin, so bestimmen sich die
Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift
des § 651 j BGB (Kündigung wegen höherer Gewalt) bleibt hiervon unberührt.
10.7.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen hat die
Kundin ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber BiR geltend zu machen. Die Geltendmachung
kann fristwahrend nur gegenüber BiR unter der unter Ziff. 10.2 angegebenen Anschrift
erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Nach Ablauf
der Frist kann die Kundin Ansprüche nur geltend machen, wenn sie ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die
Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang
mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs.
3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung
ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21
Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
11. Kündigung durch BiR; Rücktritt durch BiR wegen Nichterreichen einer Mindesteilnehmerinnenzahl
oder Absage der Reise durch die Gruppenauftrageberin
11.1.
BiR kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn die Kundin die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von BiR nachhaltig stört oder
wenn sich die Kundin in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt BiR, so behält sie den Anspruch
auf den Reisepreis; BiR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von
den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Die von BiR eingesetzte Reiseleiterin
sowie die Mitarbeiterinnen der örtlichen Agenturen sind ausdrücklich bevollmächtigt,
die Interessen von BiR in diesen Fällen wahrzunehmen.
11.2.
BiR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerinnenzahl nach Maßgabe folgender
Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerinnenzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch
BiR muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen
Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen
Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) BiR hat die Mindestteilnehmerinnenzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der
Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben
zu verweisen.
c) BiR ist verpflichtet, der Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich
zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerinnenzahl
nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von BiR später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e) Die Kundin kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn BiR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für die Kundin aus ihrem Angebot anzubieten. Die Kundin hat dieses Recht unverzüglich
nach der Erklärung über die Absage der Reise durch BiR dieser gegenüber geltend
zu machen.
f) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält die Kundin auf den
Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
11.3.
BiR kann unabhängig vom Rücktrittsrecht nach Ziff. 11.2 vom Reisevertrag zurücktreten,
wenn die Gruppenauftraggeberin gegenüber BiR von ihrem Recht Gebrauch macht, die
gesamte Reise innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Reisebeginn abzusagen
und in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung auf dieses Rücktrittsrecht
deutlich hingewiesen wurde. Im Falle einer solchen Absage wird der Kundin die
Rücktrittserklärung von BiR unverzüglich nach der Absage der Reise durch die Gruppenauftraggeberin
zugeleitet. Etwa bereits geleistete Anzahlungen werden unverzüglich erstattet.
Das Recht zur Teilnahme an einer Ersatzreise gemäß Ziff. 11.2.e) gilt in diesem
Fall entsprechend.
12. Verjährung
12.1.
Ansprüche der Kundin nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung von BIR oder einer gesetzlichen Vertreterin oder Erfüllungsgehilfin
von BIR beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den
Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von BIR oder einer gesetzlichen Vertreterin oder Erfüllungsgehilfin von BIR beruhen.
12.2.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3.
Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt,
an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
12.4.
Schweben zwischen der Kundin und BIR Verhandlungen über den Anspruch oder die
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Kundin
oder BIR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1.
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Kundin und BiR findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13.2.
Soweit bei Klagen der Kundin gegen BiR im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters
dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen der Kundin ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
13.3.
Die Kundin kann BiR nur an deren Sitz verklagen.
13.4.
Für Klagen von BiR gegen die Kundin ist der Wohnsitz der Kundin maßgebend. Für
Klagen gegen Kundinnen, bzw. Vertragspartnerinnen des Reisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BiR vereinbart.
13.5.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationalerAbkommen,
die auf den Reisevertrag zwischen der Kundin und BiR anzuwenden sind, etwas anderes
zugunsten der Kundin ergibt
oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen
im Mitgliedstaat der EU, dem die Kundin angehört, für die Kundin günstiger sind
als die hier aufgeführten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
14. Zusatzbedingungen bei Reisen geschlossener Gruppen
14.1.
Die nachstehenden Bedingungen gelten, ergänzend zu den vorstehenden Reisebedingungen
von BiR, für Reisen geschlossener Gruppen. „Reisen für geschlossene Gruppen" im
Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenreisen, die von BiR als verantwortlichem
Reiseveranstalter organisiert und über eine Gruppenverantwortliche bzw. Auftraggeberin
für einen bestimmten Teilnehmerinnenkreis gebucht und/oder abgewickelt werden.
14.2.
Besondere Haftung von BiR bei Reisen für geschlossene Gruppen:
14.2.1
BiR haftet bei Reisen für geschlossene Gruppen für die in der Buchungsbestätigung
aufgeführten Leistungen.
14.2.2
BiR haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die –
mit oder ohne Kenntnis von BiR – von der Gruppenauftraggeberin, bzw. Gruppenverantwortlichen
zusätzlich zu den Leistungen von BiR angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder
den Kundinnen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a) Von der Gruppenauftraggeberin, bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An-
und Abreisen zu und von dem mit BiR vertraglich vereinbarten Abreise und Rückreiseort.
b) Nicht im Leistungsumfang von BiR enthaltene Veranstaltungen vor und nach der
Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw. .
c) Von der Gruppenauftraggeberin, bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte
und von BiR vertraglich nicht geschuldete Reiseleiterinnen
14.2.3
BiR haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen der Gruppenauftraggeberin,
bzw. Gruppenverantwortlichen oder der von der Gruppenauftraggeberin, bzw. Gruppenverantwortlichen
selbst eingesetzten Reiseleiterin vor, während und nach der Reise, insbesondere
nicht für mit BiR nicht abgestimmte
a) Änderungen der vertraglichen Leistungen,
b) Weisungen an örtliche Führerinnen,
c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern,
d) Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kundinnen.
14.3.
Soweit für die Haftung von BiR gegenüber der Kundin an den Reisepreis anzuknüpfen
ist, ist ausschließlich der zwischen der Gruppenauftraggeberin und BiR vereinbarte
Reisepreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche
von der Gruppenauftraggeberin gegenüber der Kundin erhoben werden.
14.4. Beanstandungen
14.4.1.
Die Gruppenauftraggeberin, bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte
Reiseleiterinnen sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder
nach der Reise Beanstandungen der Kundin namens BiR anzuerkennen.
14.4.2.
Die Gruppenauftraggeberin, bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte
Reiseleiterinnen sind insbesondere nicht berechtigt, namens BiR gegenüber der
Kundin irgendwelche Ansprüche auf Rückerstattung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz,
gleich aufgrund welchen Sachverhalts und aus welchem Rechtsgrund, anzuerkennen.
14.4.3.
Die Kundin hat die ihr gemäß Ziff. 10.1 obliegende Mängelanzeige beim Auftreten
von Leistungsstörungen bei der von BiR eingesetzten Reiseleiterin bzw. örtlichen
Führerin vorzunehmen. Eine Mängelanzeige gegenüber der Gruppenauftraggeberin,
bzw. Gruppenverantwortlichen ist nur dann ausreichend, wenn von BiR keine eigene
Reiseleitung oder örtliche Führung eingesetzt ist oder diese nicht erreichbar
ist.
* Die Verwendung von weiblichen Formen wie „Kundin", „Auftraggeberin", „Reiseleiterin",
etc. wurde von uns gewählt, um der in BGB §307 geforderten Pflicht zur Klarheit
und Verständlichkeit der Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerecht
zu werden. Sie soll lediglich eine übersichtliche Darstellung der Reisebedingungen
gewährleisten und bedeutet auf keinen Fall eine Missachtung unserer männlichen
Klientel, unserer Mitarbeiter, Reiseleiter und unserer Geschäftspartner. Um die
Begrifflichkeiten identisch zu verwenden, wie in den gesetzlichen Grundlagen,
haben wir allerdings z.B. die Bezeichnungen „Reiseveranstalter" und „Leistungsträger"
beibehalten.
Veranstalter:
Biblische Reisen GmbH
Hausanschrift: Silberburgstr. 121, 70176 Stuttgart
Postanschrift: Postfach 150461, 70076 Stuttgart
Alle Angaben entsprechen dem Stand bei Drucklegung des Katalogs 2011 im August
2011
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