AGB Oscar Reisen GmbH
zurück1. Abschluss eines Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter Oscar Reisen GmbH, Bäckergasse
8, 86150 Augsburg, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung
kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel
vor-genommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung
mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie
für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme
bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird
der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der
Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot
des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der
Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter
erklärt.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden und erfolgen.
Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 15 v. H. des Reisepreises
fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung
oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in
Nummer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann. Davon abweichend
kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt
werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
eingeschlossen ist und der Reisepreis 75 EUR nicht übersteigt. Kommt der Kunde
mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der
Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben
sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch
ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Änderungen zu erklären, über
die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Abweichende Leistungen, z.B.
aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang
der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem
Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer
Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich
im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und
sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder
–abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen,
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise
zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus
seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung
angeboten.
4.2
Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis
bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern,
sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die
zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch
für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Im Falle einer
nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden
unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu
setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen
um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.
4.3
Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der
Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter
bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag
zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz
für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich
für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen
und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter
kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen
sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen,
den Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt
keine o. geringere Kosten entstanden sind.
I. Bei Flugreisen mit Charterfluggesellschaften werden
bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 35 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 65 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 75 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
bis 22. Tag vor Reiseantritt 35 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 65 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 75 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
II. Bei Flugreisen mit Linienflug-Sondertarifen / Charterfluggesellschaften
mit Low-Cost-Tarifen
mit Low-Cost-Tarifen
bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 75 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 85 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 75 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 85 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
III. Flugreisen mit Linienfluggesellschaften und PKW-Selbstanreise / Bausteine
/ Mietwagen
bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % pro Person
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25 % pro Person
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 % pro Person
ab 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt 50 % pro Person
ab 07. Tag vor Reiseantritt 65 % pro Person
ab dem Tag des Reiseantritts bzw. bei Nichtantritt der Reise:80% pro Person.
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25 % pro Person
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 % pro Person
ab 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt 50 % pro Person
ab 07. Tag vor Reiseantritt 65 % pro Person
ab dem Tag des Reiseantritts bzw. bei Nichtantritt der Reise:80% pro Person.
IV. Ferienwohnungen
bis 45. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
ab 44. bis 35. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
ab 34. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
ab dem Tag des Reiseantritts bzw. bei Nichtantritt der Reise und No Show: 100% pro Person.
ab 44. bis 35. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
ab 34. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
ab dem Tag des Reiseantritts bzw. bei Nichtantritt der Reise und No Show: 100% pro Person.
V. Omnibus/Omnibus-Paketreisen
bis 22. Tag vor Reiseantritt 20 % pro Person
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 % pro Person
ab 14. bis 07. Tag vor Reiseantritt 50 % pro Person
ab 06. Tag vor Reiseantritt 75 % pro Person
ab dem Tag des Reiseantritts bzw. bei Nichtantritt der Reise:90% pro Person.
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 % pro Person
ab 14. bis 07. Tag vor Reiseantritt 50 % pro Person
ab 06. Tag vor Reiseantritt 75 % pro Person
ab dem Tag des Reiseantritts bzw. bei Nichtantritt der Reise:90% pro Person.
VI. Abweichende Rücktrittsbedingungen bei Unterbringung in folgenden Hotels/Ferienwohnungen
unabhängig von der Reiseart
a) Romazzino/Cala di Volpe/Pitrizza/Cervo Hotel
b) Don Diego
c) Is Molas Golfhotel
d) La Rocca
e) La Torre
f) Il Villaggio/Castello/Villa del Parco/La Pineta/Le Palme/Le Dune/Il Borgo
g) Su Gologone
h) Stella Maris
i) Meridien Chia Laguna
j) Mandra Edera
k) Sofitel Thalassa Timi Ama
l) Arbatasar
Die abweichenden Rücktrittsbedingungen sind im Preisteil bei den einzelnen Hotels
erläutert.
VII. Gruppen- und Sonderreisen
bis 43. Tag vor Reiseantritt: 10% pro Pers.
ab 42. bis 29. Tag vor Reiseantritt: 30% pro Pers.
ab 28. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 60% pro Pers.
ab 14. Tag vor Reiseantritt: 90% pro Pers.
ab 42. bis 29. Tag vor Reiseantritt: 30% pro Pers.
ab 28. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 60% pro Pers.
ab 14. Tag vor Reiseantritt: 90% pro Pers.
VIII. Andere Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den
in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt.
5.2
Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb
des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt
der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse
vorgenommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt, entsprechend der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben:
I. Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften
bis 90. Tag vor Reiseantritt 30,00 EUR
bis 30. Tag vor Reiseantritt 50,00 EUR
bis 30. Tag vor Reiseantritt 50,00 EUR
II.
Die Umbuchungsgebühr beträgt 25,00 EUR pro Person bei:
1. Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften/Bausteinen: bis 30. Tag vor
Reiseantritt
2. Ferienwohnungen: bis 45. Tag vor Reiseantritt
3. Omnibusreisen: bis 22. Tag vor Reiseantritt
Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu
den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.
5.3
Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen
Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in
die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter
kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder
aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei
den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine
Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.
7. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter deshalb
den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen,
die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl,
wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden
unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise
hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
Der Kunde erhält den gezahlten Reisepreis zurück.
c) bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den
Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese
Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter entstehenden Kosten eine Überschreitung
der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein
Rücktrittsrecht seitens Reiseveranstalter besteht nur, wenn er die dazu führenden
und nachzuweisenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er dem Reisenden
ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, sofern er von einem Ersatzangebot keinen Gebrauch macht.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, sofern er von einem Ersatzangebot keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann
der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für:
(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen,
sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung
der Prospektangaben erklärt hat
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2
Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit
der Leistungserbringung betrauten Personen.
10. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende
eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis
ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert
der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den
Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem
eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Reisepreis, es sei denn, dass die in
Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.
d) Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird
oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Reiseveranstalter bei Sachschäden je Kunde und Reise bis max. 4.090,00 EUR. Übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse
der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4
Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara
und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die
Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und
Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter
bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich
die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5
Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise
sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug,
Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der Reiseveranstalter
nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden
unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden o.
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz
nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche
Ansprüche des Reisenden verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem
Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter
oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter
beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten
hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Vertrages zur Folge.
16. Reiserücktrittskosten-Versicherung
Im Reisepreis ist keine Rücktrittskosten-Versicherung enthalten. Nicht angetretene,
abgebrochene oder später beendete Reisen können zu erheblichen Kosten zulasten
des Reisenden führen. Ein Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung bei
der ELVIA Versicherungs-Gesellschaft, Ludmillastraße 26, 81543 München, wird vom
Reiseveranstalter dringend empfohlen. Weiter wird der Abschluss einer Reisegepäck-,
Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reisekrankenversicherung sowie die Versicherung
von Reisebeistandsleistungen dringend angeraten. Informationen über die genauen
Versicherungsbedingungen erhält der Reisende beim Reiseveranstalter oder beim
Reisebüro.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen
des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend,
es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend.
18.Stand der Drucklegung
Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand Dezember 2006.
Veranstalter:
Oscar Reisen GmbH
Bäckergasse 8
Bäckergasse 8
86150 Augsburg
Stand: Dezember 2006
AGB drucken